Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1850. (34)

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Der Richter bestimmt die Größe desselben nach seinem Ermessen, in Be- 
rücksichtigung der Größe des der Person zugefügten Uebels. 
Durch die Zuerkennung des Schmerzengeldes werden Emschäbigungsan- 
sprüche des Beschädigten wegen eingetretener Vermögensnachtheile, mit Ein- 
schluß der Ansprüche wegen verminderter oder entzogener Arbeitsfahigkeit oder 
Erwerbsfähigkeit, nicht ausgeschlossen. 
Erregung von Wahnsinn und Unterdrückung geistiger Entwickelung. 
Art. 138. 
Wer einen Anderen vorsätzlich in den Zustand eines bleibenden oder auch 
nur vorübergehenden Wahnsinnes versetzt, ingleichen wer vorsätzlich die Aus- 
bildung der zu selbstständigem bürgerlichen Bestehen erforderlichen Geisteskrafte 
eines Kindes unterdrückt, ist mit zeitlicher Zuchthausstrafe zu belegen. 
Selbstver stümmelung. 
Art. 139. 
Eine Selbstverstümmelung mit dem Vorsatze, sich dadurch zu der Erfül- 
lung einer bürgerlichen Pflicht untauglich zu machen, zieht Gefängniß bis zu 
acht Wochen nach sich. 
Macht sich ein Militah-Pflichtiger durch Selbstverstümmelung oder durch 
künstlich hervorgebrachte Gebrechen zu dem Militär-Dienste untauglich, so tritt 
Arbeitshausstrafe bis zu einem Jahre ein; es sey denn, daß er schon ohnedies 
untauglich gewesen wäre, welchen Falles nur auf Gefängnißstrafe von vier Wo- 
chen bis zu drei Monaten zu erkennen ist. 
Wer einen Anderen mit dessen Einwilligung zu einem der vorangegebenen 
Zwecke verstümmelt oder gebrechlich macht, ist mit der auf die Selbstverstümme- 
lung gesetzten Strafe und, wenn die That zu anderen Zwecken geschah, mit 
Gefängnißstrafe bis zu vier Wochen oder verhältnißmäßiger Geldstrafe zu be- 
legen. 
Sechstes Kapitel. 
Von Verletzungen der persönlichen Freidbeit. 
Menschenraub. 
Art. 140. 
Wer sich, ohne ein Recht dazu zu haben, eines Menschen durch Gewalt, 
gefährliche Drohungen oder List dergestalt bemächtigt, daß derselbe dem Schutze
	        
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