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die Zeit zwischen zehen Uhr Abends und vier Uhr Morgens, und vom
ersten Oktober bis zum letzten März die Zeit zwischen acht Uhr Abends
und fünf Uhr Morgens verstanden;
3) mit Arbeitshausstrafe oder Zuchthausstrafe bis zu zehen Jahren, wenn
keiner der vorangegebenen erschwerenden Umstände vorliegt.
Zur Vollendung des Raubes ist nicht erforderlich, daß der Thater frem-
des Eigenthum wirklich an sich genommen habe.
Art. 153.
Ein Räuber, der nach Nr. 2 des vorigen Artikels zu bestrafen ware,
und bereits früher wenigstens einmal wegen Raubes oder eines gleichartigen
Verbrechens (Art. 47, Nr. 2) bestraft worden ist, ingleichen ein nach Nr. 3
des vorigen Artikels zu bestrafender Räuber, der früher schon wenigstens zwei
Mal wegen Raubes oder eines gleichartigen Verbrechens bestraft worden ist,
kann mit lebenslänglichem Zuchthause bestraft werden.
Art. 154.
Wer in räuberischer Absicht mit Waffen auflauert, soll mit Arbeitshaus
von einem Jahre bis zu drei Jahren bestraft werden.
Erpressung.
Art. 155.
Wer, außer dem Falle des Raubes, jemand durch Anwendung körperlicher
Gewalt oder durch Bedrohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben
zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nöthigt, um sich oder Anderen
einen rechtswidrigen Vortheil am Vermögen zu verschaffen, ist wie ein Räu-
ber zu bestrafen (Art. 152, 153).
Art. 156.
Wer zu gleichem Zwecke mit kuͤnftigem Morde oder Brandstiftung droht,
ist mit Arbeitshaus nicht unter zwei Jahren, und wer zu gleichem Zwecke die
Bewohner eines ganzen Ortes durch aufgesteckte Brandzeichen, oder ausgewor-
fene oder ausgesendete Brand= oder Droh-Briefe, mit Mord, Raub oder Brand-
stiftung bedroht, mit Zuchthaus bis zu funfzehen Jahren zu belegen.
Art. 157.
Bedrohungen zu dem Art. 155 gedachten Zwecke mit anderen Nachthei-
len, insbesondere mit künftigen Mißhandlungen, oder mit Anzeigen oder Kla-
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