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gen, sind mit Rücksicht auf den bezweckten oder auch wirklich erlangten Vor-
theil mit der Strafe des einfachen Diebstahles (Art. 221) zu ahnden.
Nöthigung.
Art. 158.
Wer ohne Recht oder mit Ueberschreitung der Grenzen seines Rechtes
körperliche Gewalt oder eine Bedrohung mit Nachtheilen anwendet, um je-
mand zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung zu nöthigen, ist, inso-
fern die That nicht in ein schwereres Verbrechen übergeht, mit Gefängniß bis
zu sechs Monaten oder Arbeitshaus bis zu vier Jahren zu bestrafen, wenn
der Genöthigte die Untersuchung und Bestrofung beantragt.
Bei Aeltern, Vormündern und Pffegeältern, welche ihre Kinder, Mündel
oder Pflegekinder zur Eingehung einer Ehe in der gedachten Art nöthigen,
gilt die gedrohte Strafe unter der Voraussetzung, daß die Ehe der Nöthigung
wegen für ungültig erklärt ist und der Genötbigte die Bestrafung beantragt.
Art. 159.
Wer Mitglieder des Landtages an ihrer verfassungsmäßigen Thaätigkeit,
Geschworne, Zeugen und Sachverständige an der Ausübung ihrer Pflichten,
Staatsbürger an der Ausübung ihrer staats- oder orts-bürgerlichen Wahlrechte,
durch Gewalt oder Bedrohung mit Nachtheilen zu verhindern sucht, soll mit
Gefängnißstrafe bis zu einem Jahre oder Arbeitöhaus bis zu fünf Jahren be-
straft werden.
Bedrobung.
Art. 160.
Bedrohung mit widerrechtlichen Handlungen aus Haß, Feindschaft, Neid
oder Muthwillen, wobei keine Handlung, Duldung oder Unterlassung des An-
deren zu erreichen beabsichtigt wird, sind, wenn sie irgend eine Besorgniß zu
erregen geeignet sind, unter Berücksichtigung der angedrohten Uebel und der
Verhältnisse des Bedrohers und des Bedrohten, auf Antrag des letztern mit
Gefängnißstrafe bis zu einem Jahre oder mit Arbeitshausstrafe bis zu zwei
Jahren zu ahnden. Uebersteigt die Gefängnißstrafe nicht die Dauer von drei
Wochen, so kann verhältnißmäßige Geldstrafe an die Stelle treten.