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Strafprozeßordnung.
Erstes Kapitel.
Allgemeine Bestimmungen.
Art. 1.
Eine Bestrafung wegen Verbrechen und Polizei-Vergehen kann nur nach
vorgängigem Strafverfahren in Gemaßheit der gegenwärtigen Strafprozeßord=
nung eintreten.
Art. 2.
Die Verbrechen und Polizei-Vergehen werden in Rücksicht auf das Straf-
verfahren in Verbrechen im engeren Sinne, Vergehen und Uebertretungen ein-
getheilt.
Verbrechen im engeren Sinne sind:
1) alle Verbrechen, welche in den Art. 77 bis 99, 101, 105, 106, 108
bis 116, 197 und 199 des Strafgesetzbbuches aufgeführt sind;
2) alle Preßvergehen, welche durch die Staatsanwaltschaft von Am'eswegen
verfolgt werden;
3) alle Verbrechen, welche einem Strassatze von Zuchthaus unterliegen,
gleichviel ob Zuchthaus allein oder in Verbindung mit anderen Freiheits-
strafen angedroht ist;
4) alle Verbrechen, welche nach einem Strafsatze zu beurtheilen sind, der
über vierjahrige Arbeitshausstrafe hinausgeht.
Alle nicht zu den Verbrechen im engeren Sinne gehörige Verbrechen, ins-
besondere auch alle mit Geldstrafe allein bedrohte, sind Vergehen, sofern sie
nicht zu den Uebertretungen zu rechnen sind.
Uebertretungen sind:
1) alle Verbrechen, welche nach einem Strafsatze von höchstens sechs Wo-
chen Gefängniß allein oder wahlweise mit verhältnißmaßiger Geldstrafe
zu bestrafen sind;
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