Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1850. (34)

288 
C. 
Strafprozeßordnung. 
Erstes Kapitel. 
Allgemeine Bestimmungen. 
Art. 1. 
Eine Bestrafung wegen Verbrechen und Polizei-Vergehen kann nur nach 
vorgängigem Strafverfahren in Gemaßheit der gegenwärtigen Strafprozeßord= 
nung eintreten. 
Art. 2. 
Die Verbrechen und Polizei-Vergehen werden in Rücksicht auf das Straf- 
verfahren in Verbrechen im engeren Sinne, Vergehen und Uebertretungen ein- 
getheilt. 
Verbrechen im engeren Sinne sind: 
1) alle Verbrechen, welche in den Art. 77 bis 99, 101, 105, 106, 108 
bis 116, 197 und 199 des Strafgesetzbbuches aufgeführt sind; 
2) alle Preßvergehen, welche durch die Staatsanwaltschaft von Am'eswegen 
verfolgt werden; 
3) alle Verbrechen, welche einem Strassatze von Zuchthaus unterliegen, 
gleichviel ob Zuchthaus allein oder in Verbindung mit anderen Freiheits- 
strafen angedroht ist; 
4) alle Verbrechen, welche nach einem Strafsatze zu beurtheilen sind, der 
über vierjahrige Arbeitshausstrafe hinausgeht. 
Alle nicht zu den Verbrechen im engeren Sinne gehörige Verbrechen, ins- 
besondere auch alle mit Geldstrafe allein bedrohte, sind Vergehen, sofern sie 
nicht zu den Uebertretungen zu rechnen sind. 
Uebertretungen sind: 
1) alle Verbrechen, welche nach einem Strafsatze von höchstens sechs Wo- 
chen Gefängniß allein oder wahlweise mit verhältnißmaßiger Geldstrafe 
zu bestrafen sind; 
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