332.
Personen, welche in den Art. 65 und 66 erwähnten Verhältnissen stehen,
darf der Untersuchungsrichter nicht als Sachverständige gebrauchen. Auch sind,
falls der Angeschuldigte bereits zur Untersuchung gezogen ist, ihm die zuzuzie-
benden Sachverständigen vorher namhaft zu machen, und es steht ihm das
Recht der Ablehnung in der im Art. 68 geordneten Weise zu. Erachtet der Un-
tersuchungsrichter die Ablehnung für begründet, so hat er andere Sachverstän-
dige zuzuziehen.
Alles dieses gilt auch bei den Art. 118, 119 und 151 gedachten Sach-
verständigen.
Art. 161.
Sachverständige, welche nicht ständig angestellt und nicht bereits aks solche
im Allgemeinen verpflichtet sind, sollen noch vor der Einnahme des Augen-
scheins von dem Untersuchungsrichter darauf eidlich verpflichtet werden, daß sie
die gemachten Wahrnehmungen treu und vollständig angeben und ihr Gutachten
nach bestem Wissen und Gewissen und nach den Regeln ihrer Wissenschaft
oder Kunst abgeben wollen.
Art. 162.
Die körperliche Besichtigung einer Frauensperson soll, wenn Rücksicheen
des sicttlichen Anstandes es erfordern, in Abwesenheit aller anderen Personen,
allein durch einen Arzt unter Zuziehung einer ehrbaren Frau, nach Befinden
einer verpflichteten Hebamme, oder auch durch die letztere allein, geschehen.
Art. 168.
Der Untersuchungsrichter leitet den Augenschein der Sachverstaändigen.
Er bezeichnet die Gegenstände, auf welche sie ihre Beobachtung zu richten ha-
ben, und stellt die Fragen, deren gutachtliche Beantwortung er für erforder-
lich hält.
Die Sachverständigen können darauf antragen, daß ihnen aus den Akten
oder durch Vernehmung von Zeugen über von ihnen bestimmt zu bezeichnende
Punkte, welche für das abzugebende Gutachten erheblich zu seyn scheinen, wei-
tere Aufklärungen gegeben werden.
Art. 164.
Ist der Augenschein von den Sachverständigen in Gegenwart des Ge-
richtes vorgenommen worden, so wird das Gutachten derselben mit Gründen