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lichen Gründen verlängert werden. Versckumnisse sollen den Verlust der An-
klage nicht zur Folge haben, sondern von dem Kreisgerichte durch Ordnungs-
strafen gerügt werden.
Eine Auklageschrift ist bei Strafe der Nichtigkeit erforderlich.
Es steht jedoch der Staatsanwaltschaft zu, innerhalb der gedachten Fris-
ten auch noch die Einstellung der Untersuchung zu beantragen, welchen Falles
die Vorschriften des Art. 95 zur Anwendung kommen und, falls die Einstellung
der Untersuchung abgeschlagen wird, die Frist zur Uebergabe der Anklageschrift
erst von der Eröffnung der abschläglichen Entscheidung an laufen soll.
Art. 195.
Die Anklageschrift soll enthalten:
1) den Namen des Angeschuldigten und dessen persönliche Verhältnisse;
2) eine Darstellung derjenigen Thatsachen, welche das den Gegenstand der
Anklage bildende Verbrechen begründen sollen, mit allen erschwerenden
oder mildernden und für die Strafausmessung erheblichen Umständen.
Sind mehre Verbrechen Gegenstand der Anklage, so sind sie unter be-
sonderen Nummern darzustellenz
die Anklage in der Weise, daß der Angeschuldigte wegen des fraglichen,
nach seinen thatsächlichen Bestandtheilen anzugebenden Verbrechens ange-
klagt werde, das gleichfalls hier anzugebende Strafgesetz oder eventuell
ein anderes zu benennendes Strafgesetz verletzt zu haben, und die Be-
zeichnung des Gerichtes, welches die Staatsanwaltschaft zur Hauptver-
handlung und zur Entscheidung der Sache für zuständig hältz
zum Schlusse sind die Beweismittel anzugeben, welche sowohl für den
Thatbestand als für die Thäterschaft des Angeschuldigten bei der künf-
tigen Hauptverhandlung gebraucht werden sollen. Inöbesondere sind die
Namen und der Aufenthaltsort der Belastungs= und Vertheidigungs-Zeu-
gen, und der Sachverständigen, deren Abhörung die Staatsanwaltschaft
bei der Hauptverhandlung verlangt, oder bei denen sie sich mit Vorle-
sung ihrer bereits in der Voruntersuchung enthaltenen Aussagen begnü-
gen will, anzugeben.
Die Anklageschrift ist doppelt und bei Mitschuldigen ein Duplikat für
einen jeden derselben zu überreichen.
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