Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1850. (34)

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lichem Ansehen den Unterhalt einer Familie bestreiten kann und wenn sie eine, 
der Hälfte des vorgeschriebenen Bürgergeldes gleichkommende Abgabe zur Ge- 
meindekasse entrichtet. 
Art. 34. 
Bestehen in einer Gemeinde besondere mit dem Bürgerrechte verbundene 
Nutzungen, welche aus dem Gemeindevermögen an die Bürger abgegeben wer- 
den, so darf außer dem Bürgergelde noch ein besonderes Einkaufgeld durch 
Orts-Statut bestimmt werden, welches jedoch den zehnfachen Betrag der nach 
einer zehnjaährigen Durchschnittsrechnung dem Einziehenden in einem Jahre nach 
Abzug der darauf ruhenden Lasten zugutekommenden Nutzung nicht überschrei- 
ten darf. 
Art. 85. 
Der Gemeinderath, bezüglich die Gemeindeversammlung, kann die Bedin- 
gungen der Aufnahme ganz oder theilweise erlassen. Auf der andern Seite 
darf aber auch, wenn diese Bedingungen erfüllt sind, die Aufnahme nicht 
verweigert werden. 
Es findet gegen die Entscheidungen der Gemeindebehörden über die Auf- 
nahme die Berufung an die vorgesetzten Verwaltungsbehörden Statt, sowie 
umgekehrt den Gemeindebehörden gegen die Entscheidung der Verwaltungsbe- 
hörden die Berufung an die höhere Stelle freisteht. Der Rechtsweg ist da- 
gegen in Beziehung auf die Berechtigung und bezüglich Verpflichtung zur Auf- 
nahme in den Bürgerverband gänzlich ausgeschlossen, es sei denn, daß die Auf- 
nahme aus einem privatrechtlichen Titel in Anspruch genommen oder verweigert 
werden könnte. Abfilligen Entschließungen, sowie abändernden Entscheidungen 
sind stets die Gründe kurz beizufügen. 
Art. 36. 
Von Heimathsberechtigten wird das Bürgerrecht bei dem Vorhandenseyn 
der Voraussetzungen desselben im Art. 28 unter 2 gegen Erlegung eines ge- 
ringeren Bürgergeldes zur Gemeindekasse erworben. Dieses Bürgergeld wird 
nach den Verhältnissen des Ortes durch Statut festgestellt und darf in seinem 
höchsten Sate nicht mehr betragen, als den fünften Theil des nach Art. 32 
für Auswartige festgestellten Bürgergeldes. 
Bei dem Vorhandenseyn dieser Voraussetzungen kann die Aufnahme in den 
Bürgerverband einem Heimathsberechtigten nicht versagt werden. 
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