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fortigen Entscheidung geeignet findet, einen Gerichtstag zur Hauptverhandlung
an, wobei rücksichtlich der Vorladungen und sonst verfahren wird, wie Art. 374
bei dem Verfahren vor dem Eizelrichter vorschreibt.
Sind in der Sache keine Beweise zu erheben, so werden bei der Haupt-
verhandlung, nach erstattetem Vortrage der Anklage und der Vorverhandlun-
gen, sofort die Parteien mit ihren Ausführungen gehört und darauf das ur-
theil gefallt.
Ueber die Oeffentlichkeit der Hauptverhandlung, die Urtheilsfallung und
die Rechtsmittel gelten die Vorschriften über die vor die Kreisgerichte gehöri-
gen Sachen.
Art. 376.
Sowohl der Einzelrichter (Art. 374) als das Kreisgericht (Art. 875)
können, wenn Beweise nicht vollständig erbracht sind, auf einen Erfüllungseid
oder Reinigungseid erkennen.
In allen Fallen, wo auf einen Eid der Parteien zu erkennen ist, sey
dieses ein angetragener oder zurückgeschobener Eid, ein Abläugnungseid beie
einer Urkunde, oder ein Erfüllungs= oder Reinigungs-Eid, hängt es von dem
Ermessen des Richters ab, ob er dem Erkenntnisse auf den Eid sogleich die
endliche Entscheidung anhängen oder dieselbe aussetzen will.
Bei Eröffnung eines auf einen Eid lautenden Erkenntnisses ist stets so-
fort und mündlich ein Tag zur Eidesleistung unter der Verwarnung, daß der
Eid bei dem Ausbleiben des Schwurpflichtigen für verweigert gelten soll, an-
zusetzen. Bei einem Versäumnisse des Schwurpflichtigen gilt Art. 226. Er-
scheint der Gegner in dem Schwörungs-Termine nicht, so trifft ihn kein Rechts-
nachtheil.
Der Termin wird bei den Kreisgerichten in öffen tlicher Sitzung abgehalten.
Das etwa ausgesetzt gewesene endliche Erkennt niß ist in diesem Termine
zu ertheilen.
Art. 377.
Geständniß, Eid oder Eidesverweigerung begründen in Ehrenkränkungs-
sachen vollständigen Beweis der dabei in Frage stehenden Thatsachen nach den
Regeln des Civil-Prozesses. Auch über die Kosten des Verfahrens in erster
Instanz und in der Instanz der Rechtömittel ist nach den Regeln des Ciwvil-
Prozesses zu entscheiden.