Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1850. (34)

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fortigen Entscheidung geeignet findet, einen Gerichtstag zur Hauptverhandlung 
an, wobei rücksichtlich der Vorladungen und sonst verfahren wird, wie Art. 374 
bei dem Verfahren vor dem Eizelrichter vorschreibt. 
Sind in der Sache keine Beweise zu erheben, so werden bei der Haupt- 
verhandlung, nach erstattetem Vortrage der Anklage und der Vorverhandlun- 
gen, sofort die Parteien mit ihren Ausführungen gehört und darauf das ur- 
theil gefallt. 
Ueber die Oeffentlichkeit der Hauptverhandlung, die Urtheilsfallung und 
die Rechtsmittel gelten die Vorschriften über die vor die Kreisgerichte gehöri- 
gen Sachen. 
Art. 376. 
Sowohl der Einzelrichter (Art. 374) als das Kreisgericht (Art. 875) 
können, wenn Beweise nicht vollständig erbracht sind, auf einen Erfüllungseid 
oder Reinigungseid erkennen. 
In allen Fallen, wo auf einen Eid der Parteien zu erkennen ist, sey 
dieses ein angetragener oder zurückgeschobener Eid, ein Abläugnungseid beie 
einer Urkunde, oder ein Erfüllungs= oder Reinigungs-Eid, hängt es von dem 
Ermessen des Richters ab, ob er dem Erkenntnisse auf den Eid sogleich die 
endliche Entscheidung anhängen oder dieselbe aussetzen will. 
Bei Eröffnung eines auf einen Eid lautenden Erkenntnisses ist stets so- 
fort und mündlich ein Tag zur Eidesleistung unter der Verwarnung, daß der 
Eid bei dem Ausbleiben des Schwurpflichtigen für verweigert gelten soll, an- 
zusetzen. Bei einem Versäumnisse des Schwurpflichtigen gilt Art. 226. Er- 
scheint der Gegner in dem Schwörungs-Termine nicht, so trifft ihn kein Rechts- 
nachtheil. 
Der Termin wird bei den Kreisgerichten in öffen tlicher Sitzung abgehalten. 
Das etwa ausgesetzt gewesene endliche Erkennt niß ist in diesem Termine 
zu ertheilen. 
Art. 377. 
Geständniß, Eid oder Eidesverweigerung begründen in Ehrenkränkungs- 
sachen vollständigen Beweis der dabei in Frage stehenden Thatsachen nach den 
Regeln des Civil-Prozesses. Auch über die Kosten des Verfahrens in erster 
Instanz und in der Instanz der Rechtömittel ist nach den Regeln des Ciwvil- 
Prozesses zu entscheiden.
	        
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