Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1850. (34)

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Art. 4. 
Ueber die erste Anstellung des Präsidenten, der Rätbe und der Assesso= 
ren werden sich die kontrahirenden Staatsregierungen unter einander vereini- 
gen, doch wird schon jetzt bestimmt, daß, wenn keine andere Vereinbarung 
erfolgt. 
4) bezüglich des Kreisgerichtes zu Sondershausen 
a) Schwarzburg-Sondershausenscher Seits 
die Direktor-Stelle, 
eine Rathsstelle, 
b) Schwarzburg-Rudolstädt'scher Seits 
eine Rathsstelle, 
P) Großherzoglich Sachsischer Seits 
eine Assessor-Stelle, 
2) bezüglich des Kreisgerichtes zu Arnstadt 
a) Schwarzburg-Sondershausenscher Seits 
die Direktor-Stelle, 
eine Rathsstelle, 
b) Großherzoglich Süchsischer Seits 
eine Assessor-Stelle 
besetzt werden sollen. » 
Den bezüglichen Staatsregierungen steht das Vorschlagsrecht zu und darf 
die Genehmigung des geschehenen Vorschlages von den gegenüberstehenden 
Staatsregierungen nur aus erheblichen, aus der Person des Vorgeschlagenen 
selbst hergeleiteten Gründen versagt werden. Die Räthe rangiren unter sich 
nach der Anciennität, d. i. nach der Zeit ihrer Anstellung im Staatdienste 
des betreffenden Landes, dergestalt, daß, wenn dem Kreisgerichte ein Mitglied 
zugewiesen wird, welches noch nicht im Staatsdienste stand, dasselbe unter 
denjenigen, welche solche Anstellung schon hatten, zu sitzen kommt. 
Art. 5. 
In Zukunft werden die vakant werdenden Stellen von derjenigen Staats- 
regierung in der oben angegebenen Weise wieder besetzt, welche das die vakant 
gewordene Stelle bekleidende Mitglied das erste Mal ernannt, bezüglich vor- 
zuschlagen das Recht gehabt hat, jedoch nimmt das neu eintretende Mitglied 
die unterste Rathsstelle ein, wahrend das dltere in die vakante obere Stelle 
einrückt.
	        
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