Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1850. (34)

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Dem ernannten Mitgliede wird sein Dekret nur von der vorschlagenden 
Staatsregierung ausgestellt, in demselben jedoch der Genehmigung der uͤbrigen 
gedacht. 
Art. 6. 
Macht sich eine Vermehrung der etatmäßigen Mitglieder der Kreisgerichte 
nöthig, so werden die betreffenden Staatsregierungen über ihre gegenseitige 
Betheiligung das Weitere vertragomäßig feststellen. 
Wenn jedoch schon bei der ersten Organisation der gemeinschaftlichen Kreis- 
gerichte oder später die eine oder die andere Staatsregierung außer den von 
ihr vorzuschlagenden und bezüglich zu ernennenden etatmäßigen Mitgliedern noch 
ein außerordentliches Mitglied in das eine oder das andere der zwei Kreis- 
gerichte abordnen wollte: so soll derselben dieses lediglich, jedoch auf ihre beson- 
deren Kosten überlassen seyn. 
Art. 7. 
Es werden bei jedem der zwei gemeinschaftlichen Kreisgerichte ein Staats- 
anwalt, dessen Funktion sich auch auf Strafsachen erstreckt, welche vor den 
unter den betreffenden Kreisgerichten stehenden Untergerichten der kontrahiren- 
den Staaten zu verhandeln sind, und zwei Sekretäre angestellt, welche zugleich 
die Registratur= und Archiv-Geschafte, die Rechnungsführung, Kalkulatur und 
Botenmeisterei zu besorgen haben. 
Das übrige Personal besteht bei dem Kreisgerichte Sondershausen aus 
zwei Kanzlisten, zwei Boten, einem Gefangenenwärter und dessen Gehülfen, 
bei dem Kreisgerichte Arnstadt aus einem Kanzlisten, zwei Boten, einem Ge- 
fangenenwärter und dessen Gehülfen. 
Bei dem Kreisgerichte Arnstadt besetzt die Großherzoglich Sächsische Staats- 
regierung ständig die Stelle eines Boten und die Stelle des Staatsanwaltes ab- 
wechselnd mit der Fürstlich Schwarzburg-Sonvershausenschen Staatsregierung in 
der Weise, daß Sondershausen zum ersten Male, Weimar das folgende Mal, 
Sondershausen das dritte und vierte Mal, Weimar das fünfte Mal diese Stelle 
besetzt und sofort dergestalt, daß Sondershausen diese Stelle immer noch einmal 
so oft besetzt als Weimar. Eine weitere Mitwirkung bei Besetzung der übri- 
gen Stellen der gemeinschaftlichen Kreisgerichte nimmt die Großherzogliche 
Staatsregierung nicht in Anspruch. 
Hinsichtlich der bei dem Kreisgerichte Sondershausen zu besetzenden, in 
diesem Artikel genannten Stellen ist bestimmt worden, daß 
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