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Stempelgebuͤhren, ingleichen Strafgelder, werden in die Staatskasse desjenigen
Landes abgeliefert, aus welchem die Sache an das Kreisgericht gelangt.
Art. 14.
Die naͤchste Aufsicht uͤber die Kreisgerichte fuͤhrt das Appellations--Gericht
im Auftrage der betreffenden Staatsregierung. Im Uebrigen wechselt die
Inspektion uͤber die Kreisgerichte in einem Turnus, der nach Maßgabe des
Beitragsverhaͤltnisses und in der Weise festgestellt wird, daß derjenige Staat,
welcher den groͤßern Beitrag zahlt, vor dem, welcher einen geringern Beitrag
zahlt, an die Reihe kommt.
Da es jedoch im Interesse der Sache liegt, daß der hierdurch bedingte
Wechsel in der Aufsicht moͤglichst vermieden werde, so uͤbernimmt die Fuͤrstlich
Schwarzburg-Sondershausensche Staatsregierung die Verbindlichkeit, dann, wenn
eintretenden Falles die Fürstlich Schwarzburg-Rudolstädt'sche oder die Groß-
herzoglich Saächsische Staatsregierung dieses Recht nicht ausüben will, dasselbe
im besondern Auftrage auszuüben. Auch versteht es sich, daß die Ausfsicht
einer der kontrahirenden Staatsregierungen über das Kreisgericht nicht auf die
demselben untergeordneten, einem der anderen Staaten angehörigen Einzelge-
richte erstreckt werden darf, vielmehr steht die Aufsicht über die Einzelgerichte
zunächst dem betreffenden Kreisgerichte, dann aber weiter lediglich der Regie-
rung desjenigen Staates zu, welchem dieselben angehören, soweit nicht etwa
das Appellations-Gericht in Disziplinar-Fragen als höhere Instanz konkurrirt.
Art. 15.
Ueber eine gemeinsame für die Kreisgerichte einzuführende Geschäftsord-
nung wird eine Vereinbarung Statt finden.
Art. 16.
Für die Behandlung der bei den Kreisgerichten vorkommenden Depositen
und der Akte der freiwilligen Gerichtsbarkeit sind die am Sitze des treffenden
Kreiögerichtes geltenden Gesetze maßgebend.
Art. 17.
Kassen= und Depositen-Defekte, sowie sonstige durch die Verschuldung der
Kreisgerichte oder cinzelner Beamten derselben verursachte Schäden werden nach
dem unter B, Art. 2 festgestellten Maßstabe von den kontrahirenden Staaten er-
setzt. In demselben Verhältnisse gebührt den betreffenden Staatskassen das-