Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1850. (34)

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Stempelgebuͤhren, ingleichen Strafgelder, werden in die Staatskasse desjenigen 
Landes abgeliefert, aus welchem die Sache an das Kreisgericht gelangt. 
Art. 14. 
Die naͤchste Aufsicht uͤber die Kreisgerichte fuͤhrt das Appellations--Gericht 
im Auftrage der betreffenden Staatsregierung. Im Uebrigen wechselt die 
Inspektion uͤber die Kreisgerichte in einem Turnus, der nach Maßgabe des 
Beitragsverhaͤltnisses und in der Weise festgestellt wird, daß derjenige Staat, 
welcher den groͤßern Beitrag zahlt, vor dem, welcher einen geringern Beitrag 
zahlt, an die Reihe kommt. 
Da es jedoch im Interesse der Sache liegt, daß der hierdurch bedingte 
Wechsel in der Aufsicht moͤglichst vermieden werde, so uͤbernimmt die Fuͤrstlich 
Schwarzburg-Sondershausensche Staatsregierung die Verbindlichkeit, dann, wenn 
eintretenden Falles die Fürstlich Schwarzburg-Rudolstädt'sche oder die Groß- 
herzoglich Saächsische Staatsregierung dieses Recht nicht ausüben will, dasselbe 
im besondern Auftrage auszuüben. Auch versteht es sich, daß die Ausfsicht 
einer der kontrahirenden Staatsregierungen über das Kreisgericht nicht auf die 
demselben untergeordneten, einem der anderen Staaten angehörigen Einzelge- 
richte erstreckt werden darf, vielmehr steht die Aufsicht über die Einzelgerichte 
zunächst dem betreffenden Kreisgerichte, dann aber weiter lediglich der Regie- 
rung desjenigen Staates zu, welchem dieselben angehören, soweit nicht etwa 
das Appellations-Gericht in Disziplinar-Fragen als höhere Instanz konkurrirt. 
Art. 15. 
Ueber eine gemeinsame für die Kreisgerichte einzuführende Geschäftsord- 
nung wird eine Vereinbarung Statt finden. 
Art. 16. 
Für die Behandlung der bei den Kreisgerichten vorkommenden Depositen 
und der Akte der freiwilligen Gerichtsbarkeit sind die am Sitze des treffenden 
Kreiögerichtes geltenden Gesetze maßgebend. 
Art. 17. 
Kassen= und Depositen-Defekte, sowie sonstige durch die Verschuldung der 
Kreisgerichte oder cinzelner Beamten derselben verursachte Schäden werden nach 
dem unter B, Art. 2 festgestellten Maßstabe von den kontrahirenden Staaten er- 
setzt. In demselben Verhältnisse gebührt den betreffenden Staatskassen das-
	        
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