Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1850. (34)

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Stellvertreter, und wird der Stellvertreter gewählt, der bisherige Bürgermei- 
ster, in Gemeinden von mehr als 2500 Einwohnern, wenn die Stelle des 
ersten Bürgermeisters besetzt werden soll, der zweite Bürgermeister, in den 
übrigen Fällen aber der erste Bürgermeister. 
Art. 94. 
An der Wahl des Gemeindevorstandes nehmen alle Stimmberechtigten Theil. 
Für jedes Mitglied des Gemeindevorstandes und für den Stellvertreter 
findet eine besondere Wahlhandlung Statt. 
Art. 95. 
Gewählt ist derjenige, welcher mehr als die Hälfte der abgegebenen Stim- 
men (absolute Stimmenmehrheit) erhalten hat. 
Ergiebt sich nach Beendigung der ersten Wahl keine absolute Mehrheit, 
so sind diejenigen beiden Wahl-Kandidaten, welche die meisten Stimmen er- 
halten haben, auf eine engere Wahl zu bringen. 
Sollten mehr als zwei Kandidaten die meisten Stimmen gleichmäßig er- 
halten haben, so bestimmt das Loos diejenigen beiden unter ihnen, welche in 
die engere Wahl übergehen sollen. Auch bei dieser Wahl entscheidet absolute 
Mehrheit, so daß bei Stimmengleichheit die Wahl wiederholt werden muß. 
Art. 96. 
Die Wahl in den Gemeindevorstand kann nur aus triftigen Gründen 
abgelehnt werden, worüber zunächst der Gemeinderath und dann der Bezirks- 
ausschuß endgültig entscheidet. 
Art. 97. 
Werden dem Gemeindevorstande Gemeinde= oder Bezirks-Vorsteher bei- 
gegeben, so sind diese ebenfalls durch sämmtliche Stimmberechtigte zu wählen, 
jedoch in der Weise, daß, wenn mehre für verschiedene Bezirke angestellt 
werden, jeder Bezirk einen Vorsteher für sich wahlt, ohne auf Bürger des 
Bezirkes selbst beschränkt zu seyn. Derjenige ist als gewählt anzusehen, welcher 
in der Wahl die meisten Stimmen erhalten hat (relative Stimmenmehrheit). 
Die Gemeinde= oder Bezirks-Vorsteher werden auf drei Jahre gewahlt. — 
Die Leitung dieser Wahl hat der Gemeindevorstand. Die Wahlbarkeit und 
Verpflichtung zur Annahme der Wahl richtet sich nach den Vorschriften in den 
Art. 71 und 84. 
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