Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1850. (34)

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Art. 98. 
Den Rechnungsführer und Schriftführer wählt der Gemeinderath nach 
absoluter Stimmenmehrheit. Dem Gemeindevorstande steht das Recht zu, Vor- 
schläge zur Besetzung dieser Stellen zu machen. 
Die Wahl erfolgt auf mindestens drei Jahre. Eine Anstellung auf Lebens- 
zeit ist gestattet. Bei der Wahl des Rechnungsführers muß auf hinreichende 
Sicherheit gesehen werden. 
Art. 99. 
Das Diener-Personal stellt der Gemeindevorstand nach vorherigem Be- 
nehmen mit dem Gemeinderathe auf Kündigung an. Eine Anstellung auf Le- 
benszeit ist nicht ausgeschlossen, kann jedoch nur mit Zustimmung des Gemeinde- 
rathes erfolgen. 
Art. 100. 
Der Rechnungsführer, sowie der Schriftführer und das Diener-Personal, 
müssen nicht nothwendig Gemeindeangehörige seyn. 
Art. 101. 
In allen Fällen, auch wenn Beschwerden gegen die Wahl nicht angebracht 
sind, müssen die Wahl-Akten dem Bezirksausschusse zur Einsicht zugesendet wer- 
den. Findet dieser wesentliche Abweichungen von den gesetzlichen Erfordernissen, 
so kann er unter Angabe von Gründen eine neue Wahl vorschreiben. Gegen 
einen solchen Beschluß kann innerhalb zehn Tagen Berufung an das Staats- 
Ministerium eingewendet werden. 
Art. 102. 
Der Gemeindevorstand wird vor seinem Amtöantritte in einer öffentlichen 
Sitzung des Gemeinderathes und, wo ein solcher nicht besteht, in einer zu die- 
sem Zwecke anberaumten Gemeindeversammlung durch Handschlag an Eides 
Statt in Pflicht genommen. 
Der Verpflichtungs-Akt wird von dem Vorstande des Bezirksausschusses oder 
von einem Beauftragten desselben vorgenommen. 
Der Rechnungsführer und Schriftführer, sowie das Diener-Personal, wer- 
den durch den Gemeindevorstand in einer Sitzung deS Gemeinderathes, bezüg- 
lich in einer Gemeindeversammlung, verpflichtet.
	        
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