Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1850. (34)

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Im Falle vorliegender Zahlungsunfaéhigkeit kann von ihm die Strafe in 
Arrest oder Handarbeit verwandelt werden. 
Art. 116. 
Derselbe leitet das Armenwesen nach Befinden unter Mitwirkung einer 
dazu ernannten besonderen Kommission. 
Art. 117. 
Dem Gemeindevorstande liegt die besondere Aufsicht auf das Gemeinde- 
kasse= und Rechnungs-Wesen ob. Er schreibt die Gemeinde-Rechnungsbelege zur 
Zahlung aus, sieht auf pünktliche Legung der Rechnungen und prüft in jedem 
Jahre unter Zuziehung einiger von dem Gemeinderathe dazu bestimmter Mit- 
glieder desselben mehrmals den Kassehaushalt. 
Art. 118. 
Hat der Gemeinderath oder die Gemeindeversammlung einen Beschluß ge- 
faßt, welcher nach der Ueberzeugung des Gemeindevorstandes die Befugnisse 
derselben überschreitet, oder die Verfassung des Staates und die Gesetze ver- 
letzt, so ist derselbe verpflichtet, die Ausführung des Beschlusses zu versagen, 
hat aber alsdann sofort die Entscheidung des Bezirksausschusses einzuholen, 
welche längstens binnen vier Wochen ertheilt werden muß. 
Art. 119. 
Die Gemeinde= oder Bezirks-Vorsteher haben dem Gemeindevorstande 
bei Vollziehung der Anordnungen desselben an die Hand zu gehen und ihn in 
allen G genheiten, insbesondere bei Verwaltung des Gemeindever= 
mögens und der Gemeindeanstalten, nach seiner Anweisung zu unterstützen. 
Art. 120. 
Der Gemeinderechnungsführer ist verbunden, dem Gemeindevorstande und 
den etwa beigegebenen Abgeordneten des Gemeinderathes jederzeit auf Verlan- 
gen die das Rechnungswesen betreffenden Akten, Bücher und sonstigen Papiere 
zur Einsicht vorzulegen, sowie sonstige begehrte Auskunft zu ertheilen und die 
Kasse zur Prüfung zu öffnen. 
Im Uebrigen dienen ihm die empfangenen besonderen Instruktionen zur 
Nachachtung. 
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