Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1850. (34)

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Von der Schrumpfschen lithographischen Anstalt zu Eisenach: 
ee) Depositen-Buch auf Kataster-Papier. 6 Thlr. — Gr. 
11) Ladung zum Güte= und Rechts-Termine mit 
  
  
Bogen . 
nn) Formulare zu Nachlaßorrzeichnissen . 
oo)AktenTekturenfurdaöAppellationö-Ge- 
richt, die Kreisgerichte und die Ein- 
zelrichter . 6 „7 15 
Was die Fortführung der oben noch mit erwähnten Tabellen anlangt, 
werden die Einzelrichter auf die betreffende Bestimmung der denselben dem- 
nächst zugehenden Geschäftsordnung für die Kreisgerichte verwiesen. 
Dabei wird noch Folgendes verordnet und zur Nachachtung bekannt gemacht: 
Es sollen in Zukunft die Formulare Seiten der sämmtlichen Justiz-- 
Behörden des Großherzogthumes von derjenigen Anstalt bezogen werden, wel- 
cher die Herstellung des einzelnen Formulars bis auf Weiteres überwiesen ist, 
und auch das gemeinschaftliche Appellations-Gericht zu Eisenach wird — bis 
nicht eine anderweite Bestimmung durch Uebereinkunft der betheiligten Staats- 
regierungen getroffen seyn wird — seinen Bedarf in gleicher Weise beziehen. 
Für die Verpackung und für das Beschneiden der durchgängig beschnit- 
ten zu liefernden Formulare darf nichts verrechnet werden. Die Justiz-Behör- 
den, von denen überhaupt in Zukunft die Berichtigung der Rechnungen aus 
der Verwaltungskasse zu bewirken ist, haben ihre Schreiben und Geldsendun- 
gen als Dienstsache zu bezeichnen. 
Sollte eine Lieferung weniger guter Arbeit oder weniger guten Papieres 
bemerkt werden, so ist davon Anzeige zu machen. 
Weimar am 28. Juni 1850. 
Zweites Departement des Großherzoglich Sächfischen 
Staats-Ministeriums. 
von Wydenbrugk. 
Eides-Delation. . . 4. — 
g#) dergleichen zum Rekognitions= Termine . 4-—- 
hh) dergleichen zum Publikations-Termine, 
halbe Bogen . . 4-—- 
u) Ladungen zu Nachlaß Regulirungen . . 4-—· 
kk) Auspfaͤ or halbe Bogen 4. — = 
1h) Hülfsauflagen, halbe Bogen . . 4-—- 
mm) Einfache Auspfändungsverord balbe 
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