601
S. 19.
II. Für vermischte Sendungen in Briefen (baares Geld mit Pa-
piergeld, kourshabenden und sonstigen Werthpapieren).
Die Taxe wird zusammengesetzt:
a) aus dem Porto nach dem Gewichte, wie bei 16 a.,
b) aus dem Werth-Porto für den angegebenen Werth, bezüglich nach den
Satzen für baares Geld und nach den Sätzen für Papiergeld, nämlich
1) bei vermischten Sendungen unter und bis 100 Thaler ein-
schlüssig:
au) wenn die größere Hälfte in klingender Münze besteht, so wird die ganze
Gebühr nach dem Satze für baares Geld erhoben;
bb) wenn die größere Haälfte in Papiergeld oder in Werthpapieren besteht,
so wird die ganze Gebühr nach dem Satze für Papiergeld berechnet;
cc) sind baares Geld und Papiergeld in ihren Beträgen gleich, so findet
die Erhebung des Werth-Porto nach dem Satze für Papiergeld statt.
2) Bei vermischten Sendungen über 100 Thaler wird das Werth-Horto
für jeden Theil der Sendung, so gering der Betrag der einen derselben
seyn mag, besonders berechnet.
g. 20.
IIII. Für verschiedenartige Geldsendungen zu einer Adresse.
Gehören zu einer Adresse verschiedenartige Geldsendungen, so werden die
gleichartigen Summen, gleichviel ob sie in Briefen oder in Packeten verpackt
sind, zusammengerechnet und das Werth-Porto nach dem Gesammtbetrage der
gleichartigen Summen erhoben.
D. Für das Passagier-Gepäck.
S. 21.
Freigewicht.
Jedem Reisenden wird auf seine sämmtlichen Reise-Effekten, welche in die
Päckereiräume der Wagen verladen und in die Reisescheine eingetragen wer-
den müssen, wozu namentlich Hutschachteln und Reisesäcke gehören, ein Frei-
gewicht von 530 Pfund, ohne Rücksicht auf die Postengattung und das Perso-
nengeld, eingeräumt. Außerdem dürfen in den Personenrdumen, sofern es ohne
Belästigung der Mitreisenden geschehen kann, uneingetragen, unter eigener Auf-
sicht des betreffenden Reisenden, kleine Reisebedürfnisse, als Arbeitsbeutel,