Uegierungs-Blatt
Großbero gehum
Sachs en-Weimar-Eisenach.
Nummer 26. , Weimar. 2. Oktober 1850.
Ministerial-Bekanntmachungen.
I. Nachstehender, von den Staatsregierungen des Großherzogthumes Sach-
sen-Weimar-Eisenach, des Herzogthumes Sachsen-Meiningen, des Herzogthumes
Sachsen-Altenburg, des Herzogthumes Sachsen-Coburg-Gotha, der Fürsten-
thümer Reuß alterer und jüngerer Linie, sowie der Fürstenthümer Schwarz=
burg-Rudolstadt und Schwarzburg-Sonderöhausen einerseits und der Herzog-
thümer Anhalt-Dessau und Anhalt-Cöthen andererseits abgeschlossene Staats-
vertrag über den Anschluß der letztgenannten Herzogthümer an das gemeinschaft-
liche Ober-Appellationsgericht zu Jena wird, nach allseitig erfolgter höchster
Ratifikation, auf höchsten Befehl Sr. Königlichen Hoheit, des Großherzogs,
unter Bezugnahme auf §. 32 des Gesetzes vom 5. März d. J. über die Neu-
gestaltung der Staatsbehörden zur Nachachtung hierdurch bekannt gemacht.
Weimar am 21. September 1850.
Großherzoglich Sächfsches Staats-Ministerium.
von Watzdorf. von Wydenbrugk. G. Thon.
Zwischen dem Großherzoglichen Staats-Ministerium zu Weimar für sich
und im Auftrag und Vollmacht der übrigen bei dem Ober-Appellationsgerichte
zu Jena betheiligten Staatsregierungen an einem und dem Herzoglichen An-
haltinischen geheimen Justiz-Rathe D. Sintenis in Vollmacht des höchsten Orts
insoweit autorisirten Herzoglich Anhalt-Dessauischen und Cöthenschen Gesammt-
Staats-Ministeriums zu Dessau am anderen Theile ist nachstehender Vertrag
abgeschlossen und auf dem Grunde der beiliegenden höchsten Vollmachten rati-
ficirt worden:
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