Uegierungs-Blatt
Großbero gebee
Sachsen-Weimar-Eisenach.
Nummer 27. Weimar. 19. Oktober 1850.
Wir Carl Friedrich,
von Gottes Gnaden Großherzog von Sachsen-Weimar-
Eisenach, Landgraf in Thuringen, Markgraf zu Meißen,
gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu Blankenhayn,
Neustadt und Tautenburg
2c. 2c.
Nachdem im Laufe der Zeit und mit eingetretener Veränderung mancher
Umstande verschiedene Abänderungen des von Unserem in Gott ruhenden Herrn
Vater, dem Großherzoge Carl August, verliehenen Grundgesetzes über die Ver-
fassung des Großherzogthumes vom 5. Mai 1816 sich als nöthig oder zweck-
mäßig erwiesen haben, ist eine Revision dieses Grundgesetzes von Uns ange-
ordnet worden; und nachdem dieselbe innerhalb der hierfür verfassungsmäßig
erforderten Formen unter Beirath und Zustimmung Unseres getreuen Landtages
Statt gefunden hat, verkünden Wir hiermit nachstehendes „revidirtes Grund-
„gesetz über die Verfassung des Großherzogthumes Sachsen-Weimar-Eisenach
„vom 5. Mai 1816“, wie folgt:
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