Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1850. (34)

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das Recht, über jede Besteuerung und andere Belastung der Staatsbür- 
ger, sowie über jede allgemeine Anordnung, welche darauf Einfluß haben 
môchte, ehe sie zur Ausführung kommt, gehört zu werden, dergestalt, 
daß ohne dieses Gehör und ohne Verwilligung des Landtages weder 
Steuern oder andere Abgaben und Leistungen im Lande ausgeschrieben 
und erhoben, noch Anleihen auf die Staatskassen und das Vermögen der 
Staatobürger gemacht, noch sonst Finanz-Maßregeln ergriffen werden 
dürfen, welche das Staatsvermögen oder das Vermögen der Staatsbür- 
ger in Anspruch nehmen oder die Gefährdung des Interesse des Landta- 
ges nach sich ziehen könnten; 
das Recht, die Rechnungen der Staatskassen zu prüfen und sowohl über 
darin bemerkte Anstände Auskunft, als überhaupt über die Verwendung 
von Einnahmen der Staatskassen und aus dem Vermögen der Staats- 
bürger Rechenschaft zu verlangen; 
das Recht, dem Landesfürsten Vortrag zu thun über Mängel und Miß- 
brauche in der Gesetzgebung und in der Verwaltung des Landes mit gut- 
achtlichen Vorschlägen zu Abstellung derselben; 
das Recht, Beschwerde und Klage zu erheben gegen das Staats-Ministe- 
rium und dessen einzelne Mitglieder; 
das Recht, an der Gesetzgebung in der Art Theil zu nehmen, daß Lan- 
desgesetze, welche entweder die Landesverfassung betreffen, oder die per- 
sönliche Freiheit, die Sicherheit und das Eigenthum der Staatsbürger, 
sey es in dem ganzen Lande oder in einzelnen Landestheilen, zum Ge- 
genstande haben, nicht ohne Zustimmung des Landtages erlassen oder 
authentisch interpretirt werden können. 
Gesetze, welche nur für einzelne Korporationen im Staate gelten 
sollen, können jedoch in Uebereinstimmung mit der Korporation, und 
bloße Ortsgesetze in Uebereinstimmung mit der Gemeinde von dem Lan- 
desfürsten auch ohne Einwilligung des Landtages erlassen werden. 
das Recht, daß ohne seine Zustimmung keine Abtretung vom Staatsge- 
biete, wobei Staatsangehörige aus dem Staatsverbande treten, vorge- 
nommen werden darf; 
das Recht, auch außer der Zeit seiner Versammlung die im F. 14 be- 
stimmten Befugnisse durch den Landtag-Vorstand ausüben zu lassen. 
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