Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1850. (34)

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Gerichtshof zu erkennen hat, ausscheiden, so hat sich der Staats-Gerichtshof 
durch eigene Wahl aus den Räthen der inländischen Justiz-Kollegien zu er- 
gänzen. 
. 56. 
Der Staats--Gerichtshof ist zuständig, sowohl zur prozessualischen Ver- 
handlung der erhobenen Anklagen als auch zur Entscheidung über dieselben. 
g. 57. 
Die naͤheren Bestimmungen uͤber die Erhebung von Anklagen gegen die 
Departements-Chefs, sowie über das dabei einzuhaltende Verfahren, enthält 
ein besonderes Gesetz. 
g. 68. 
Die Entscheidung über erhobene Anklagen ist in Gemäßheit der bestehen- 
den Gesetze zu geben. Dieselbe ist, wenn gesetzlicher Grund zur Dienstent- 
setzung oder Dienstentlassung vorliegt, auf diese mit zu erstrecken. 
Kommt bei einem solchen strafrechtlichen Verfahren das Interesse der 
Staatskasse mit in Frage, so ist auf Antrag des Landtages der Civil-Punkt 
neben dem Anklagepunkte mit zur Entscheidung zu bringen. 
Wird ein Departements-Chef durch den Staats-Gerichtshof zu einer 
Strafe verurtheilt, ohne daß zugleich Dienstentsetzung oder Dienstentlassung zu er- 
kennen ist, so hat derselbe von seinem Amte als Departements-Chef abzutreten. 
g. 59. 
Der Landesfürst übt rücksichtlich aller von dem Staats-Gerichtshofe zu 
verhandelnden Angelegenheiten das Recht, die Untersuchung niederzuschlagen 
und das Recht der Begnadigung nur im Wege eines Gesetzes mit Zustimmung 
des Landtages aus. 
g. 60. 
Der Vorschlag zu neuen Gesetzen kann sowohl von dem Landeöfürsten 
dem Landtage, als von dem Landtage dem Landesfürsten vorgelegt werden. 
Versagt in dem letztern Falle der Landesfürst seine Genehmigung, so kann wäh-
	        
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