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rend derselben Zusammenkunft der Landtag nicht wieder auf denselben Vor-
schlag zuruͤckkommen.
g. 61.
Der Landesfuͤrst ist, wenn der Landtag nicht versammelt ist, berechtigt,
auch solche Gesetze, welche nach der gegenwärtigen Verfassung der Zustim-
mung des Landtages bedürfen (. 4 Ziffer 6), ohne letztere dann zu erlassen,
wenn ihr durch das Staatswohl dringend gebotener Zweck einer schleunigen
Erfüllung bedarf. Ausgenommen hiervon sind alle und jede Abänderungen die-
ser Verfassung und des Wahlgesetzes. Derartige provisorische Gesetze müssen
von allen anwesenden Departemenks-Chefs verantwortet und zu diesem Zwecke
kontrasignirt, auch dem Landtage bei seiner nächsten Zusammenkunft zur Ge-
nehmigung vorgelegt und bei ihrer Publikation im Regierungs-Blatte ausdrück-
lich als provisorisch bezeichnet werden, mit dem Hinzufügen, daß, wenn sie
von dem nächsten Landtage nicht ausdrücklich angenommen werden sollen, sie
mit dem Ende des letztern von selbst und ohne Weiteres außer Kraft treten.
C. 62.
Bei Publikation eines jeden Gesetzes, insofern es nicht ausdrücklich als
ein blos provisorisches, nur bis zum Schlusse des nächsten Landtages gültiges
bezeichnet wird, ist der erfolgten Zustimmung des andtages zu erwähnen.
S. 68.
Wenn eine aus Staatsdienern und mLandtags= Abgeordneten bestehende ge-
meinschaftliche Kommission niederzusetzen ist, so werden hierzu von Seiten des
Landtages nur Landtags-Abgeordnete bestimmt.
Funfter Abschnitt.
Gewähr der Verfassung.
S#64.
An diesem Grundgesetze des Großherzogthumes Sachsen-Weimar-Eisenach
und der durch solches gestifteten Verfassung darf in keinem Punkte, weder
oo