Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1850. (34)

Uegierungs-Blatt 
n½½ 
Sachsen-Weimar-Eisenach. 
  
Nummer 28. Weime ar. 23. Oetober 1850. 
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Wir Carl Friedrich, 
von Gottes Gnaden Großherzog von Sachsen-Weimar- 
Eisenach, Landgraf in Thuringen, Markgraf zu Meißen, 
gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu Blankenhayn, 
Neustadt und Tautenburg 
2c. 2c. 
Um die für das Großherzogthum zeither grundgesetzlich bestandenen Vor- 
schriften über die Erhebung von Anklagen gegen die Departements-Chefs Unse- 
res Staats-Ministeriums sowie über das dabei einzuhaltende Verfahren, in 
Erfüllung des . 57 des revidirten Grundgesetzes über die Verfassung des Groß- 
herzogthumes vom 5. Mai 1816, durch ein besonderes Gesetz den gegenwärti- 
gen Bedürfnissen anzupassen und zu vervollständigen, haben Wir unter Beirath 
und verfassungsmäßiger Zustimmung Unseres getreuen Landtages zu verordnen 
beschlossen und verordnen hiermit, wie folgt: 
S. 1. 
Ein Antrag auf Klagerhebung gegen einen oder mehre Departements- 
Chefs kann bei dem Landtage nicht anders eingebracht werden, als wenn er 
von mindestens 15 Abgeordneten unterstützt ist. 
.°.. * . — — — — 
  
  
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