Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1850. (34)

Uegierungs-Blatt 
#re bero g thun 
Sachsen--Weimar-Eisenach. 
Weimar. 30. Oktober 1850. 
Nummer 20. 
Ministerial--Bekanntmachung. 
Nachdem das Königlich Preußische Ministerium für Handel, Gewerbe und 
öffentliche Arbeiten über den Gebrauch und die Benutzung der Königlich Preu- 
ßischen Staats-Telegraphen in nachstehender Bekanntmachung Bestimmungen 
getroffen hat, welche — unbeschadet der für das Großherzogthum durch den 
Staatsvertrag vom 3. August 1848 stipulirten Befugnisse — auch für den 
einen Theil des Großherzogthumes durchziehenden Königlich Preußischen Staats- 
Telegraphen Gültigkeit haben: so sieht sich das Großherzogliche Staats-Mi- 
nisterium veranlaßt, diese Bestimmungen hiermit, wie folgt, zur öffentlichen 
Kenntniß zu bringen. 
Weimar am 14. Oktober 1850. 
Erstes Departement des Großherzoglich Gächfischen 
Staats-Ministeriums, ##btheilung A- 
von Watzdorf. 
Bekanntmachung. 
Um das Telegraphen-Institut möglichst gemeinnützig zu machen und für 
dessen Benutzung in ganz Deutschland gleichmäßige Grundsätze zu erzielen, ha- 
192
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.