660
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz hoͤchsteigenhaͤndig vollzogen und mit
Unserem Großherzoglichen Staatsinsiegel bedrucken lassen.
So geschehen und gegeben Weimar am 6. November 1850.
Carl Friedrich.
von Watzdorf. von Wydenbrugk. G. Thon.
Gesetz,
die Stellvertretung fuͤr die zu
Landtags-Abgeordneten erwählten
Staatsdiener betreffend.
Verordnung
wegen Ausführung des Gesetzes vom 13. Dezember 1833
in Bezug auf die Besteuerung des Tabacksbaues im
Großherzogthume Sachsen-Weimar-Eisenach.
Wegen Anmeldung und Revision der Tabackspflanzungen werden mit Ge-
nehmigung Sr. Königl. Hoheit, des Großherzogs, nachfolgende, im §. 24 des
Gesetzes vom 13. Dezember 1838, die Tabackssteuer betreffend, vorbehaltene
Vorschriften ertheilt:
1) Wer eine Grundfläche von 4,18 Quadrat-Ruthen Weimarisch (6 Quadrat-
Ruthen Preußisch) oder mehr Quadrat-Ruthen mit Taback bepflanzt, ist ver-
pflichtet, vor Ablauf des Monats Juli dem Steueramte oder der Steuer-Re-
ceptur des Bezirkes die von ihm bepflanzten Grundstücke einzeln, nach ihrer
Lage und Größe, in Ackern und Quadrat-Ruthen Weimarisch genau und wahr-
haft anzugeben. Die Verbindlichkeit zur Anmeldung steht schon gesetzlich fest,
es wird indessen in einer jährlich im Juni von dem Großherzoglich Sachsischen
General-Inspektor in Erfurt in den amtlichen Nachrichtsblättern des Großher=
zogthumes (Beilage zur Weimarischen Zeitung und Eisenachisches Wochenblatt)
zu erlassenden öffentlichen Aufforderung daran erinnert und den Steuerpflichtigen
empfohlen werden, wenn sie der Größe ihres Tabackslandes nicht gewiß genug
sind, sich derselben vorher gehörig zu versichern. Zu den Anmeldungen ist ein