Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1850. (34)

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Urkundlich haben Wir dieses Gesetz hoͤchsteigenhaͤndig vollzogen und mit 
Unserem Großherzoglichen Staatsinsiegel bedrucken lassen. 
So geschehen und gegeben Weimar am 6. November 1850. 
Carl Friedrich. 
von Watzdorf. von Wydenbrugk. G. Thon. 
Gesetz, 
die Stellvertretung fuͤr die zu 
Landtags-Abgeordneten erwählten 
Staatsdiener betreffend. 
Verordnung 
wegen Ausführung des Gesetzes vom 13. Dezember 1833 
in Bezug auf die Besteuerung des Tabacksbaues im 
Großherzogthume Sachsen-Weimar-Eisenach. 
Wegen Anmeldung und Revision der Tabackspflanzungen werden mit Ge- 
nehmigung Sr. Königl. Hoheit, des Großherzogs, nachfolgende, im §. 24 des 
Gesetzes vom 13. Dezember 1838, die Tabackssteuer betreffend, vorbehaltene 
Vorschriften ertheilt: 
1) Wer eine Grundfläche von 4,18 Quadrat-Ruthen Weimarisch (6 Quadrat- 
Ruthen Preußisch) oder mehr Quadrat-Ruthen mit Taback bepflanzt, ist ver- 
pflichtet, vor Ablauf des Monats Juli dem Steueramte oder der Steuer-Re- 
ceptur des Bezirkes die von ihm bepflanzten Grundstücke einzeln, nach ihrer 
Lage und Größe, in Ackern und Quadrat-Ruthen Weimarisch genau und wahr- 
haft anzugeben. Die Verbindlichkeit zur Anmeldung steht schon gesetzlich fest, 
es wird indessen in einer jährlich im Juni von dem Großherzoglich Sachsischen 
General-Inspektor in Erfurt in den amtlichen Nachrichtsblättern des Großher= 
zogthumes (Beilage zur Weimarischen Zeitung und Eisenachisches Wochenblatt) 
zu erlassenden öffentlichen Aufforderung daran erinnert und den Steuerpflichtigen 
empfohlen werden, wenn sie der Größe ihres Tabackslandes nicht gewiß genug 
sind, sich derselben vorher gehörig zu versichern. Zu den Anmeldungen ist ein
	        
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