Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1850. (34)

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waltung nun einem einzelnen Beamten, oder werde sie da, wo ein 
Kreisgericht das Konkurs-Gericht ist, einer Unterbehörde als solcher 
übertragen, — indem vielmehr für eine solche Verwaltung die ge- 
setzlichen Sporteln, soweit dergleichen dabei vorkommen, nach wie 
vor, als Kommissions-Gebühren zu liquidiren und zu beziehen sind, 
wie dieses in gleicher Weise auch von den in besondern Fällen ne- 
ben den Vormündern etwa bestellten besonderen Verwaltern bedeuten- 
der Vormundschafts-Massen zu gelten hat; 
wenn das Appellations-Gericht auf dem Grunde des Art. 61 der 
Strafprozeßordnung eine Untersuchung aus besonderen Gründen ei- 
nem an sich nicht zuständigen Kreisgerichte überweist; 
3) wenn einem oder mehrern Mitgliedern des Kreisgerichtes oder Ein- 
zelrichtern seines Bezirkes die Führung von Voruntersuchungen aufge- 
tragen wird; 
4) wenn Einzelrichter auf dem Grunde des Art. 64 der Strafprozeß- 
ordnung einzelne Untersuchungshandlungen, für welche sie außer dem 
Falle der Gefahr im Verzuge nicht zuständig seyn würden, vornehmen 
oder nach Art 73 ibid. zur Vornahme von dergleichen Untersuchungs- 
handlungen durch den Untersuchungsrichter requirirt werden. 
Eisenach am 19. November 1850. 
Großherzoglich Sächsisches Tppellations-Gericht. 
von Mandelsloh. 
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V 
II. Mit Bezugnahme auf §. 7 des provisorischen Gesetzes vom 16. Au- 
gust d. J., die Porto-Tarxen und Tar-Bestimmungen bei den Posten betref- 
fend (Reg. Blatt S. 598), wird hiermit bekannt gemacht, daß die Poststellen 
des Großherzogthumes augewiesen worden sind, die Bestellgebühr von Brie- 
fen an öffentliche Behörden in allen Fallen, wo die Aufgeber dieselben fran- 
kiren müssen, von den Aufgebern mit zu erheben. 
Von dem Absender des Briefes ist daher die Vorausbezahlung der Be- 
stellgebhr mit der Bezeichnung „Franko nebst Bestellgebühr“ auf der Adresse 
zu bemerken. 
Weimar am 21. November 1850. 
Großherzoglich bis Ober-Postinspektion. 
elbig.
	        
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