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waltung nun einem einzelnen Beamten, oder werde sie da, wo ein
Kreisgericht das Konkurs-Gericht ist, einer Unterbehörde als solcher
übertragen, — indem vielmehr für eine solche Verwaltung die ge-
setzlichen Sporteln, soweit dergleichen dabei vorkommen, nach wie
vor, als Kommissions-Gebühren zu liquidiren und zu beziehen sind,
wie dieses in gleicher Weise auch von den in besondern Fällen ne-
ben den Vormündern etwa bestellten besonderen Verwaltern bedeuten-
der Vormundschafts-Massen zu gelten hat;
wenn das Appellations-Gericht auf dem Grunde des Art. 61 der
Strafprozeßordnung eine Untersuchung aus besonderen Gründen ei-
nem an sich nicht zuständigen Kreisgerichte überweist;
3) wenn einem oder mehrern Mitgliedern des Kreisgerichtes oder Ein-
zelrichtern seines Bezirkes die Führung von Voruntersuchungen aufge-
tragen wird;
4) wenn Einzelrichter auf dem Grunde des Art. 64 der Strafprozeß-
ordnung einzelne Untersuchungshandlungen, für welche sie außer dem
Falle der Gefahr im Verzuge nicht zuständig seyn würden, vornehmen
oder nach Art 73 ibid. zur Vornahme von dergleichen Untersuchungs-
handlungen durch den Untersuchungsrichter requirirt werden.
Eisenach am 19. November 1850.
Großherzoglich Sächsisches Tppellations-Gericht.
von Mandelsloh.
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V
II. Mit Bezugnahme auf §. 7 des provisorischen Gesetzes vom 16. Au-
gust d. J., die Porto-Tarxen und Tar-Bestimmungen bei den Posten betref-
fend (Reg. Blatt S. 598), wird hiermit bekannt gemacht, daß die Poststellen
des Großherzogthumes augewiesen worden sind, die Bestellgebühr von Brie-
fen an öffentliche Behörden in allen Fallen, wo die Aufgeber dieselben fran-
kiren müssen, von den Aufgebern mit zu erheben.
Von dem Absender des Briefes ist daher die Vorausbezahlung der Be-
stellgebhr mit der Bezeichnung „Franko nebst Bestellgebühr“ auf der Adresse
zu bemerken.
Weimar am 21. November 1850.
Großherzoglich bis Ober-Postinspektion.
elbig.