Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1850. (34)

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Einnahmebehörde (F.S. 1— 3) entweder selbst, oder auf deren Antrag von dem 
Gemeindevorstande (§. 2 des Gesetzes vom 5. März 1850) vorzunehmen, wel- 
cher auch auf Verlangen der Einnahmebehörde für Aufbewahrung der abge- 
pfändeten Gegenstände bis zu deren Verkauf Sorge zu tragen hat. 
K. 11. 
Die Versteigerung geschieht in der üblichen Weise unter Zuziehung einer 
Urkunds-Person (Gerichts-Schöffen). 
Der Schuldner selbst, dessen Frau und die in seinem Brote stehenden Kinder 
sind als Mitbieter nicht zuzulassen. 
s. 15. 
Wegen Rückständen, die sechs Monate alt sind und durch die gewoͤhnliche 
Auspfändung nicht haben beigetrieben werden können, dürfen noch nicht abge- 
erntete Früchte und Bodenerzeugnisse jeder Art von der Behörde in Beschlag 
genommen werden. 
Die Behörde ist befugt, die in Beschlag genommenen Früchte entweder 
selbst einernten und sodann zum Verkaufe bringen, oder dieselben vor der 
Aberntung versteigern zu lassen. Letzteres darf indessen nicht früher gesche- 
hen, als bis die Früchte die zur Aberntung nöthige Reife erlangt haben. 
Dritter Abschnitt. 
Von der Mitwirkung der Gerichte bei der Beitreibung. 
8. 16. 
Die in den §.S. 1, 2 und 3 genannten Behörden sind ermachtigt, bei dem 
zuständigen Einzelgerichte des Restanten die Ueberweisung ausstehender Forde- 
rungen deöselben auf den Betrag der bestehenden und bis zur Einziehung der 
Forderung etwa noch aufwachsenden Rückstände und der auflaufenden Kosten 
zu beantragen. 
Auf einen solchen Antrag, welchen eine Liquidation über die Rückstände 
von Seiten der beitreibenden Behörde beigefügt seyn muß, hat das Gericht ne- 
ben Mittheilung desselben und der gewährenden Verfügung an den Restanten 
zur Nachricht die Ueberweisung der als Gegenstand der Hülfsvollstreckung be- 
zeichneten Forderung auszusprechen und dem Schuldner die letztere bekannt zu 
machen oder, wenn derselbe unter einem andern Gerichte steht, durch dieses 
bekannt machen zu lassen.
	        
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