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Kontraventionen wider das Wege-Polizei-Reglement auf Gemeindewegen von
den Gemeinde-Chausseegeld-Erhebern (§§. 8, 7), in keinem Falle aber
selbststandig von dem untergeordneten Polizei-Dienstpersonal erfolgen. Rück-
sichtlich der Form der Anforderungszettel wird auf die Bekanntmachung des
ersten Ministerial-Departements vom 26. September d. J. (Nr. 79 der Wei-
marischen Zeitungsbeilage Seite 773) verwiesen.
g. 2.
Die für polizeiliche Uebertretungen der im §. 1 gedachten Gattung ver-
wirkten Geldstrafen ohne Unterschied, ob solche auf die Anforderung erlegt oder
durch gerichtliches Erkenntniß verhängt worden sind, fließen in die Kasse der-
jenigen Gemeinde, in deren Bezirke die Uebertretung Statt gefunden hat.
g. 8.
Die auf Gemeindestraßen und Gemeinde-Chausseen sowohl ruͤcksichtlich
der Ordnung, Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs, als rücksichtlich der
ordnungsmaͤßigen Abfuͤhrung der tarifirten Wege- und Bruͤcken-Geldabgaben
bestehenden Anordnungen, sind von den Gemeindevorständen zu überwachen
und zu handhaben. Es sind hierbei die Vorschriften des durch §. 5 des Ge-
sebes vom 28. Oktober 1840 bestatigten Straßen-Polizei-Reglement vom
4. Oktober 1817, insoweit dieselben nicht nach der neuern Gesetzgebung Mo-
difikationen unterliegen (§. 7), in Anwendung zu bringen.
S. 4.
Die Handhabung der im FK. 3 angeführten Straßen-Polizei auf Landes-
Chausseen (Staatsstraßen) gehört zu denjenigen Gegenständen der Landes-Po-
lizei, deren Handhabung unmittelbar den Bezirks-Direktoren, sowie unter
ihnen den dazu berufenen Straßenbau= oder Polizei-Offizianten obliegt,
wobei insbesondere nach dem Straßen-Polizei-Reglement vom 4. Oktober
1817 zu verfahren ist (§. 7).
g. 5.
Auch die Handhabung des Eisenbahn-Polizei-Reglement vom 15. Januar
1847 ist, unbeschadet der im §. 7 desselben für die Orts-Polizei-Behörden be-
gründeten Unterstützungspflicht, von der unmittelbaren Einwirkung der Gemein-
devorstände ausgeschlossen. Die in den §.5. 76, 77 des gedachten Regle-