Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1850. (34)

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Kontraventionen wider das Wege-Polizei-Reglement auf Gemeindewegen von 
den Gemeinde-Chausseegeld-Erhebern (§§. 8, 7), in keinem Falle aber 
selbststandig von dem untergeordneten Polizei-Dienstpersonal erfolgen. Rück- 
sichtlich der Form der Anforderungszettel wird auf die Bekanntmachung des 
ersten Ministerial-Departements vom 26. September d. J. (Nr. 79 der Wei- 
marischen Zeitungsbeilage Seite 773) verwiesen. 
g. 2. 
Die für polizeiliche Uebertretungen der im §. 1 gedachten Gattung ver- 
wirkten Geldstrafen ohne Unterschied, ob solche auf die Anforderung erlegt oder 
durch gerichtliches Erkenntniß verhängt worden sind, fließen in die Kasse der- 
jenigen Gemeinde, in deren Bezirke die Uebertretung Statt gefunden hat. 
g. 8. 
Die auf Gemeindestraßen und Gemeinde-Chausseen sowohl ruͤcksichtlich 
der Ordnung, Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs, als rücksichtlich der 
ordnungsmaͤßigen Abfuͤhrung der tarifirten Wege- und Bruͤcken-Geldabgaben 
bestehenden Anordnungen, sind von den Gemeindevorständen zu überwachen 
und zu handhaben. Es sind hierbei die Vorschriften des durch §. 5 des Ge- 
sebes vom 28. Oktober 1840 bestatigten Straßen-Polizei-Reglement vom 
4. Oktober 1817, insoweit dieselben nicht nach der neuern Gesetzgebung Mo- 
difikationen unterliegen (§. 7), in Anwendung zu bringen. 
S. 4. 
Die Handhabung der im FK. 3 angeführten Straßen-Polizei auf Landes- 
Chausseen (Staatsstraßen) gehört zu denjenigen Gegenständen der Landes-Po- 
lizei, deren Handhabung unmittelbar den Bezirks-Direktoren, sowie unter 
ihnen den dazu berufenen Straßenbau= oder Polizei-Offizianten obliegt, 
wobei insbesondere nach dem Straßen-Polizei-Reglement vom 4. Oktober 
1817 zu verfahren ist (§. 7). 
g. 5. 
Auch die Handhabung des Eisenbahn-Polizei-Reglement vom 15. Januar 
1847 ist, unbeschadet der im §. 7 desselben für die Orts-Polizei-Behörden be- 
gründeten Unterstützungspflicht, von der unmittelbaren Einwirkung der Gemein- 
devorstände ausgeschlossen. Die in den §.5. 76, 77 des gedachten Regle-
	        
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