Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1850. (34)

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ment der vormaligen Landes-Direktion ertheilten Befugnisse sind auf das erste 
Departement Unseres Staats-Ministeriums, Abtheilung B, übergegangen, wäh- 
rend die im §. 4 vorgeschriebene Verpflichtung der Bahn-Polizei-Beamten durch 
die Bezirks-Direktoren vorzunehmen ist. 
g. 6. 
Geldstrafen, welche wegen der auf Staatostraßen oder auf der Eisenbahn 
vorgekommenen Zuwiderhandlungen gegen die Straßen= oder Eisenbahn-Poli- 
zei-Reglements auf Anforderung bezahlt werden, fließen in die Chaussee-Bau-, 
bezüglich in die Sportel-Kassen derjenigen Bezirks-Direktoren, in deren Be- 
zirken die Zuwiderhandlungen vorgekommen sind. 
Ist dagegen in Fällen dieser Art eine Geldstrafe durch gerichtliches Er- 
kenntniß ausgesprochen worden, so fließt dieselbe in die Sportelkasse des er- 
kennenden Gerichts. 
g. 7. 
Bei Zuwiderhandlungen wider das Straßen-Polizei-Reglement vom 4. Ok- 
tober 1817 ist das im F. 5 desselben vorgeschriebene Verfahren auch ferner- 
hin zu beobachten, indem das dort den Chaussee= und Brücken-Gelderhebern 
eingerdumte Recht der Strafanforderung ihnen verbleibt. Unterwirft sich aber 
der Kontravenient der ihm angeforderten Strafe nicht, so kann das in den 
§. . 6 bis 8 des Straßen-Polizei-Reglement angeordnete Verfahren nur in 
soweit noch eintreten, als dieses mit Artikel 4 des Einführungsgesetzes vom 
20. März d. J. vereinbar ist, wonach die Untersuchung und das Erkenntniß 
lediglich nach Maßgabe der Strafprozeßordnung Statt zu finden hat. 
Es ist daher in jenem Falle, sofern eine Anhaltung erfolgt war, der 
Kontravenient vor den Einzelrichter des Bezirks zu führen, und wenn ein für 
den ganzen Amtsbezirk bestellter Vertreter der Staatsanwaltschaft am Ge- 
richtssize wohnt, demselben die unverzügliche Einleitung des Anklageverfahrens 
zu Überlassen, wogegen im Behinderungsfalle desselben, oder wenn ein solcher 
Vertreter der Staatsanwaltschaft am Gerichtssitze überhaupt nicht wohnt, die 
Chaussee= und Brücken-Gelderheber, bei welchen oder durch welche die Zuwi- 
derhandlung zur Anzeige gekommen ist, die Stelle der Staatsanwaltschaft mit 
den Rechten und Pflichten eines Vertreters der Staatsanwaltschaft zu über- 
nehmen haben. 
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