Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1850. (34)

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Carl Friedrich, 
von Gottes Gnaden Großherzog von Sachsen-Weimar— 
Eisenach, Landgraf in Thuͤringen, Markgraf zu Meißen, 
gefuͤrsteter Graf zu Henneberg, Herr zu Blankenhayn, 
Neustadt und Tautenburg 
ꝛc. ꝛc. 
Da der Steuerbedarf des Großherzogthumes fuͤr die mit dem 1. Januar 
1851 beginnende Finanz-Periode noch nicht in verfassungsmäßiger Weise hat 
festgestellt werden können, so ist von dem getreuen Landtage vorläufig und 
mit Vorbehalt dieser Feststellung die Forterhebung der durch Unser Steuer- 
Patent vom 6. Dezember 1847 ausgeschriebenen Steuern auch für das Jahr 
1851 verfassungomäßig verwilligt worden. 
Indem Wir dieser vorladufigen Verwilligung Unsere Landesfürstliche 
Sanktion ertheilen, verordnen Wir mit Zustimmung des getreuen Landtages und 
mit Vorbehalt der auch für das Jahr 1851 noch weiter auszuschreibenden 
Steuern: daß das Steuer-Patent vom 6. Dezember 1847 seinem ganzen In- 
halte nach und nur mit der Abänderung, daß die Steuer von den zur Zucker- 
bereitung zu verwendenden Rüben nach den durch das Gesetz vom 22. Juni 1850 
bestimmten Sätzen zur Erhebung kommt, bierdurch auch auf dac Jahr 1851 
erstreckt werde. 
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz höchsteigenhändig vollzogen und mit 
Unserem Großherzoglichen Staatsinsiegel bedrucken lassen. 
So geschehen und gegeben Weimar am 27. Dezember 1850. 
6 Carl Friedrich. 
von Wydenbrugk. G. Thon. 
Provisorisches Steuergesetz 
für das Jahr 1851.
	        
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