Regierungs-BGlatt
Großherzogthu m
Sachsen-Weimar-Eisenach.
Weimar. 1. Dezember 1850.
Nummer 38.
Ministerial-Bekanntmachung.
Zur Vermeidung von Mißverständnissen wird auf Veranlassung der in
Bezug auf die Handhabung und Ausführung des Gesetzes vom 27. April 1844,
die Besteuerung Fremder, welche im Großherzogthume Handel oder Gewerbe
treiben, betreffend, eingetretenen Veränderungen, im Einverständnisse mit dem
ersten und zweiten Departement des Großherzoglichen Staats-Ministeriums, hier-
mit Folgendes bekannt gemacht und bezüglich angeordnet:
Nach §. 5 des vorangezogenen Gesetzes waren zur Ausstellung der zu er-
theilenden Gewerbescheine ermachtigt
1) alle Großherzogliche Justiz-Aemter als Verwaltungsbehörden,
2) alle als erstinstanzliche Polizei-Behörden organisirte Stadträthe,
und nach K. 6 desselben Gesetzes ist die Ausfertigung der Gewerbescheine zum
Behufe gewisser Arten des Hausir-Handels der Großherzoglichen Landes-Direktion
vorbehalten.
In letzterer Beziehung sind nach Art. 20 Ziffer 6 der Ministerial-Ver-
ordnung vom 22. Mai d. J. die Großherzoglichen Bezirks-Direktoren an die
Stelle der Landes-Direktion getreten; anstatt der im §. 5 des Gesetzes vom
27. April 1844 genannten Behörden aber sind nach Art. 32 der gedachten
103