Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1850. (34)

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Ministerial-Verordnung 
uͤber 
die Bildung der Gemeindebezirke. 
  
Zur Ausführung der Artikel 8 bis 7 der demnächst in Wirksamkeit zu 
setzenden neuen Gemeindeordnung vom 22. Februar 1850 und in Anwendung 
der durch Artikel 174 jenes Gesetzes dem unterzeichneten Staats-Ministerium 
ertheilten Befugniß wird rücksichtlich der Bildung der Gemeindebezirke im 
Großherzogthume Sachsen-Weimar-Eisenach verordnet, wie folgt: 
g. 1. 
Die bereits bestehenden Gemeindeverbaͤnde, soweit sie vom Staate aner— 
kannt und durch gesetzlich gewaͤhlte Vorstaͤnde vertreten sind, bestehen in der 
Regel fort. 
. 2. 
Ist die Zahl der zu einem bestehenden Gemeindeverbande gehörigen Ge- 
meindeglieder oder der Umfang eines Gemeindebezirkes so gering, daß die Aus- 
bildung eines geordneten Gemeindelebens und insbesondere die Erfüllung der 
den Gemeinden gesetzlich obliegenden Verpflichtungen allzusehr erschwert wird 
oder unmöglich erscheint: so kann die Vereinigung mehrer solcher benachbarter 
kleiner Gemeinden zu einem Gesammt-Gemeindeverbande oder die Zuweisung 
derselben zu benachbarten größeren Gemeinden erfolgen. 
g. 3. 
Die bereits bestehenden Orts= und Flur-Bezirke der Gemeinden bestehen 
sort und die Grenzen derselben bestimmen zugleich den Umfang der Gemeinde- 
bezirke. 
Bei bereits bestehender oder noch erfolgender Vereinigung mehrer Flur- 
bezirke bilden diese zusammen Einen Gemeindebezirk (Art. 4 der Gemeinde- 
ordnung). 
g. 4. 
Liegen innerhalb der Grenzen eines Gemeindebezirkes (F. 8) 
Güter, Hauser, Holzungen, Feld= oder andere Grundstücke, welche disher, wenn 
auch vielleicht dem Heimatbsverbande, doch dem Gemeindeverbande nach 
ortsstatutarischen Bestimmungen oder nach §. 3 der Landgemeindeordnung vom
	        
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