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Ministerial-Verordnung
uͤber
die Bildung der Gemeindebezirke.
Zur Ausführung der Artikel 8 bis 7 der demnächst in Wirksamkeit zu
setzenden neuen Gemeindeordnung vom 22. Februar 1850 und in Anwendung
der durch Artikel 174 jenes Gesetzes dem unterzeichneten Staats-Ministerium
ertheilten Befugniß wird rücksichtlich der Bildung der Gemeindebezirke im
Großherzogthume Sachsen-Weimar-Eisenach verordnet, wie folgt:
g. 1.
Die bereits bestehenden Gemeindeverbaͤnde, soweit sie vom Staate aner—
kannt und durch gesetzlich gewaͤhlte Vorstaͤnde vertreten sind, bestehen in der
Regel fort.
. 2.
Ist die Zahl der zu einem bestehenden Gemeindeverbande gehörigen Ge-
meindeglieder oder der Umfang eines Gemeindebezirkes so gering, daß die Aus-
bildung eines geordneten Gemeindelebens und insbesondere die Erfüllung der
den Gemeinden gesetzlich obliegenden Verpflichtungen allzusehr erschwert wird
oder unmöglich erscheint: so kann die Vereinigung mehrer solcher benachbarter
kleiner Gemeinden zu einem Gesammt-Gemeindeverbande oder die Zuweisung
derselben zu benachbarten größeren Gemeinden erfolgen.
g. 3.
Die bereits bestehenden Orts= und Flur-Bezirke der Gemeinden bestehen
sort und die Grenzen derselben bestimmen zugleich den Umfang der Gemeinde-
bezirke.
Bei bereits bestehender oder noch erfolgender Vereinigung mehrer Flur-
bezirke bilden diese zusammen Einen Gemeindebezirk (Art. 4 der Gemeinde-
ordnung).
g. 4.
Liegen innerhalb der Grenzen eines Gemeindebezirkes (F. 8)
Güter, Hauser, Holzungen, Feld= oder andere Grundstücke, welche disher, wenn
auch vielleicht dem Heimatbsverbande, doch dem Gemeindeverbande nach
ortsstatutarischen Bestimmungen oder nach §. 3 der Landgemeindeordnung vom