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vor dem zustaͤndigen Richter im foͤrmlichen Rechtswege zu verfolgen; es ist je-
doch, so lange hierdurch eine Abaͤnderung nicht erwirkt worden, die etwa ge-
troffene polizeiliche Verfuͤgung zu vollziehen.
g. 56.
Ein im Rechtswege verfolgbarer Anspruch findet nicht Statt:
J. auf oder gegen Ertheilung des Heimathsrechtes — wohl aber uͤber das
Daseyn eines Heimathsrechtes und dessen Wirkungen — sowie ferner nicht
II. gegen die im F. 19 vorbehaltene polizeiliche Heimathszuweisung, unbe-
schadet der Ansprüche auf Entschädigung deshalb, und
IIII. gegen Ertheilung der Heirathserlaubniß (5. 27, f.).
g. 57.
Dagegen bleibt die provisorische Verfuͤgung der Polizei-Behoͤrde jederzeit
dann ausgeschlossen, wenn und soweit es sich von Geltendmachung bloßer Re-
greß-= Ansprüche (auf Erstattung gemachter Auslagen oder sonstiger Entschädi-
gung) oder von streitigen Unterstützungsansprüchen handelt, welche auf dem
Familienverbande (F. 37) oder auf besonderen Rechtsgründen (F. 36) beruhen.
58.
Keine Behörde darf Personen, deren Heimath unbekannt oder noch zwei-
felhaft und streitig ist, vor Einverständniß mit der diesfalls ihr gegenüber stehen-
den Behörde, oder bezüglich vor erfolgter höherer Entscheidung, in einen an-
dern inländischen Ort verweisen und schicken, oder solche Personen, wenn die-
selben ihr von einer andern inländischen Behörde zugewiesen werden, unter dem
Vorwande der nicht zuständigen Heimath zurückschieben, bei Verantwortlichkeit
und Haftung für alle daraus erwachsende Schaden und Kosten. Ergiebt sich
aber bei der Prüfung einer Heimathsfrage in höherer Instanz, daß der zur
Aufnahme der fraglichen Person oder Familie verpflichtete Theil sich der Aner-
kennung und Erfüllung seiner gedachten Verbindlichkeit, gegen die ihm vorgelegte
überzeugende Nachweisung der letzteren, zur Ungebühr geweigert hat: so ist der-
selbe dem Orte, bezüglich dem Fonds, welchem durch solche Weigerung ein Auf-
wand verursacht worden ist, diesen Aufwand nach Ermäßigung durch die ent-
scheidende Behörde zu erstatten schuldig.
S. 59.
Wenn Personen, deren Heimath im Großherzogthume zwar im Allgemei-
nen gewiß, deren besonderer Heimathsbezirk aber zur Zeit noch ungewiß ist,