Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1851. (35)

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fragung und Verständigung derselben, nicht gerechtfertigt werden, selbstthätig ab- 
zuändern, somit die betreffenden Individuen mit den entsprechenden Steuer-Ka- 
pitalen in die Schätzungsliste selbst einzuzeichnen. 
Unterwirft sich ein Steuervertheiler der verhängten Disciplinar-Ahndung 
nicht, so ist ein Strafverfahren nach Maßgabe der Strafproceß-Ordnung wider 
ihn einzuleiten. 
. 84. 
Sind die Arbeiten der Steuervertheiler beendigt und, was spätestens bis 
zum 15. Februar jeden Jahres geschehen seyn muß, von dem Rechnungsamte 
(der Steuer-Lokal-Kommission) soweit nöthig berichtigt, so hat letzteres die 
Schätzungslisten den Ortsgemeinde-Vorständen wieder zuzustellen. Den Gemein- 
devorständen liegt nun ob, die sämmtlichen Beitragspflichtigen ungesäumt vorzu- 
laden und Jedem von ihnen seine Einschätzung durch Vorlesen bekannt zu ma- 
chen, mit dem ausdrücklichen Hinzufügen, daß ihm das Recht zustehe, inner- 
halb einer ausschließenden Frist von zehen Tagen gegen seine Einschätzung, 
falls er sie zu hoch oder sonst dem Gesetze nicht entsprechend finden sollte, eine 
hinlänglich begründete Reklamation bei dem Rechnungsamte (der Steuer-Lokal= 
Kommission) einzureichen. 
In dem Falle des F. 73 steht dem Gemeindevorstande das Recht der 
Reklamation zu, falls er die Einschätzung der in auswärtigen Fluren gelegenen 
Grundstücke zu boch findet. Es muß aber diese Reklamation gleichfalls binnen 
zehen Tagen, nach Zugang der Nachweisung über jene Einschätzung, erfolgen. 
Diese Nachweisung ist sofort nach vollendeter Einschätzung von dem Gemeindevor- 
stande eines jeden Ortes, wo sich Grundstücke befinden, welche von anderen inländi- 
schen Orten aus bewirtbschaftet werden, für jeden dieser Orte besonders aufzustellen. 
und an das Rechnungsamt (die Stener-Lokal-Kommission) mit den Schätzungs- 
listen zugleich einzusenden, welches auf dem Grunde dieser Nachweisungen die 
Schätzungslisten der betreffenden Orte berichtiget und dieselben nebst jenen Nach- 
weisungen den Gemeindevorständen der betreffenden Orte zugehen läßt, oder 
die gedachten Nachweisungen, insoweit sie Orte anderer Bezirke betreffen, dem 
zuständigen Rechnungsamte (Steuer-Lokal-Kommission) mittheilt. 
Die publicirten Schätzungslisten haben die Gemeindevorstände alsbald mit 
einem darauf zu bringenden Zengnisse über den Tag der ordnungsmäßig erfolg- 
ten Publikation an das Rechnungsamt (die Steuer-Lokal-Kommission) zurück- 
zusenden. 
§. 85. 
Ueber zeitig G. 84) bei den Rechnungsämtern (den Stener-Lokal-Kommis- 
sionen) eingereichte Reklamationen entscheiden, nach gewissenhafter Erörterung
	        
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