Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1851. (35)

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II. 
Als in direkte Steuern: 
A. in dem gesammten Großherzogthume: 
1) die Eingangs-, Ausgangs= und Durchgangs-Zölle nach dem 
Zollgesetze, der Zollordnung und dem Zollstrafgesetze vom 1. Mai 1838 in 
denjenigen Beträgen, welche der mittelst Patentes vom 28. Oktober 1845 pu- 
blicirte und mittelst Gesetzes vom 27. Oktober 1848 bis auf Weiteres prolon- 
girte Vereins-Zolltarif, nebst den Gesetzen 
wegen provisorischer Erhebung des Eingangszolls von einigen Gegenstäu- 
den vom 28. Oktober 1845, 
einige Abänderungen des Zoll-Tarifs betreffend vom 30. Oktober 1846, 
über den Eingangszoll von Oel in Fässern vom 8. Juni 1847, 
über den Eingangszoll von ungereinigter Soda vom 26. Februar 1849, 
über die Zoll= und Steuer-Sätze von Zucker und Sirop vom 6. Juni 
1848 und 22. Juni 1850, 
und bezüglich der unter dem 8. November 1844 bekannt gemachte Handels- 
und Schifffahrts-Vertrag mit dem Königreiche Belgien vom 1. September 1844, 
sowie die unter dem 23. Dezember 1845 bekannt gemachte Uebereinkunft zwi- 
schen Preußen, Braunschweig und den übrigen Staaten des Zollvereines einer- 
seits und Hannover und den übrigen Staaten des Steuervereines andererseits 
vom 16. Oktober 1845, wegen Erleichterung des gegenseitigen Verkehrs, be- 
stimmt, oder welche in Gemäßheit der den deutschen Zoll= und Handels-Verein 
begründenden Staatsverträge anderweit im Laufe der Verwilligungs-Periode wer- 
den bestimmt werden; 
2) die Steuer von den zur Zuckerbereitung zu verwendenden 
Rüben nach dem mittelst Patentes vom 15. Juli 1846 bekannt gemachten 
Gesetze über die Besteuerung des im Inlande erzeugten Rübenzuckers und nach 
den durch die Gesetze über die Zoll= und Steuer-Sätze vom Zucker und Sirop 
vom 6. Juni 1848 und vom 22. Juni 1850 bestimmten oder in Gemähheit 
der Verträge unter den Zollvereinsstaaten im Laufe der Verwilligungs-Periode 
anderweit zu bestimmenden Sätzen; 
3) der Spielkarten-Stempel nach dem Gesetze vom 2. Januar 1834 
und dem Nachtrage zu diesem Gesetze vom 20. November 1840.
	        
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