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Carl Friedrich,
von Gottes Gnaden, Großherzog von Sachsen-Weimar—-
Eisenach, Landgraf in Thuringen, Markgraf zu Meißen,
gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu Blankenhayn,
Neustadt und Tautenburg
2c. 2c.
Zu Sicherstellung der mit Gemeinden eingegangenen Rechtsgeschäfte und
zu Beseitigung von Zweifeln über die dießfallsigen Bestimmungen der Gemeinde-
ordnung vom 22. Februar 1850 verordnen Wir mit Zustimmung des getreuen
Landtages, wie folgt:
1.
Handlungen von Seiten des Gemeindevorstandes im Namen der Gemeinde
sind, wenn das Geschäft in den Fällen, in welchen der Gemeinderath, bezüg-
lich die Gemeindeversammlung Entschließung zu fassen hat (Art. 103 vergl.
mit Art. 64 der Gemeindeordnung), unter Bezugnahme auf einen solchen ent-
sprechenden Beschluß abgeschlossen und die Genehmigung des Bezirksausschusses
da, wo es derselben bedarf (Art. 166), ertheilt worden ist, für die Gemeinde
in der Weise rechtsverbindlich, daß der Nachweis eines Mangels hinsichtlich der
zur Gültigkeit eines Beschlusses des Gemeinderathes bezüglich der Gemeindever-
sammlung geordneten Erfordernisse oder des Mangels eines solchen Beschlusses
überhaupt dem Rechtsbestande des fraglichen Geschäfts keinen Eintrag thun,
vielmehr nach Befinden nur einen Regreß-Anspruch der Gemeinde gegen den
betreffenden Gemeindevorstand begründen soll.
Wird über das Geschäft eine Urkunde verabfaßt, so bewendet es rücksicht-
lich der Form derselben bei den Bestimmungen des Artikel 135 der Gemeinde-
ordnung, mit der Erläuterung jedoch, daß ein Mangel hinsichtlich des Konzeptes
auf die Wirksamkeit der ausgefertigten Urkunde ohne Einfluß ist und daß es
der Beidrückung des Gemeindesiegels dann nicht bedarf, wenn die Unterschriften
der Gemeindebeamten gerichtlich anerkannt sind.
2.
Forderungen der Gemeinde werden durch Zahlung an den Gemeinderech-
nungsführer getilgt und die von demselben ausgestellte Quittung ist, auch ohne
Beidrückung des Gemeindesiegels, für die Gemeinde rechtsverbindlich. Zur Nach-
weisung der Bestellung des Betreffenden als Rechnungsführer genügt eine auf