Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1851. (35)

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oder Passagier-Stuben zurückgelassenen, oder daselbst verlorenen Effekten analog 
zur Anwendung kommen. 
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz höchsteigenhändig vollzogen und mit 
Unserem Großherzoglichen Staatsinsiegel bedrucken lassen. 
  
von Watzdorf. von Wydenbrugk. 
RNachtrag 
zu K. 75 der Postordnung vom 26. No- 
vember 1819. 
Ministerial-Bekanntmachungen. 
I. Nachdem zwischen der Großherzoglichen Staatsregierung und dem zu- 
letzt versammelt gewesenen Landtage die Aufhebung der Bestimmung im F. 19 
unter Zahl 24 a des Gesetzes einer allgemeinen Sportel= und Gebühren-Taxe 
vom 1. Dezember 1840 verabschiedet worden ist, nach welcher die Sportel für 
Ausstellung von Tanz-Erlaubnißscheinen da, wo dieselbe vor dem 1. Jannar 
1834 einer Schulkasse zugeflossen, dieser auch künftig verbleiben sollte — wird 
dieses auf höchsten Befehl Sr. Königlichen Hoheit, des Großherzogs, von dem 
unterzeichneten Staats-Ministerium zur allgemeinen Kenntniß gebracht mit der 
Anweisung, daß von den einzelnen betreffenden Kirchen-Zuspektionen die seit 
dem 1. Januar d. J. bei den Bürgermeistern ihres Bezirks bereits eingezahl- 
ten Sporteln für Tanz-Erlaubnißscheine nicht weiter in Empfang zu nebmen, 
sondern gleich den künftig fällig werdenden von den betreffenden Gemeindevor- 
ständen zu der Ortsarmen= bezüglich Gemeinde-Kasse zu verrechnen sind. 
Weimar am 25. März 1851. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Oepartement I. B und Departement II. 
v. Watzdorf. v. Wydenbrugk. 
III. Hinsichtlich der Legalisirung behördlicher Zeugnisse, welche zum Ge- 
brauche im Auslande bestimmt sind, ist in Folge der Umgestaltung des Staats- 
dienstes der zeitherige Geschäftsgang mit höchster Genehmigung dahin abgeän- 
dert worden, daß künftig dergleichen Zeugnisse der Justiz-Unterbehörden von 
dem betreffenden Kreisgerichte und Zeugnisse der Gemeindevorstände von dem
	        
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