Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1851. (35)

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Direktor des betreffenden Verwaltungsbezirks zuvörderst zu beglaubigen, dann 
aber von den Kreisgerichten und Bezirks-Direktoren (wie dieß hinsichtlich der Tod- 
tenscheine bereits durch die Verordnung vom 25. Mai 1846 angeordnet wor- 
den) unmittelbar an das mit Führung der auswärtigen Angelegenheiten betraute 
erste Ministerial-Departement, Abtheilung A, zur weitern Legalisirung, bezüglich 
Vermittelung der auswärtigen Beglaubigung einzusenden sind. 
Weimar am 3. April 1851. 
Großherzoglich Sschssches Staats--Winisterium. 
v. Watzdorf. 
III. Nach neuerlich abgegebener Erklärung ist auch die Staatsregierung der 
freien Stadt Frankfurt a. M. dem durch die Ministerial-Verordnung vom 28. 
Januar d. J. bekannt gemachten Vertrage über die Zulassung der Paßkarten 
als Legitimations-Mittel beigetreten. 
Es wird diese abermalige Erweiterung des Gebietes, in welchem nach F. 1 
jener Verordnung die Paßkarten Gültigkeit haben, unter Bezugnahme auf die 
Bekanntmachungen vom 20. Februar und 8. März d. J. andurch zur öffent- 
lichen Kenntniß gebracht. 
Weimar am 9. April 1851. 
Erstes Departement des Großherzoglich Sächsischen 
Staats-Ministeriums, ###btheilung B. 
Für den Departements-Cbhef. 
K. Wirtb. 
IV. Seine Königliche Hoheit, der Großherzog, haben die im Laufe die- 
ses Jahres sich nöthig machende neue Wahl der Volksvertreter zum Landtage 
des Großberzogthumes anzuordnen gnädigst beschlossen. 
Von dem unterzeichneten Staats-Ministerium, Departement 1, Abthei- 
lung B, als zur allgemeinen Leitung des Wallgeschäfts berufene obere Landes- 
Verwaltungsbebörde, werden hierdurch die Großherzoglichen Bezirks-Direktoren 
mit der Ausführung der Wablen in jedem zu ihrem Geschäftsbereiche gehörigen 
Wablbezirke beauftragt, zugleich aber auch sämmtliche Gemeindevorstände des 
Großberzogtbumes, als Orts-Wahlbehörden, angewiesen, nach Vorschrift im 
K. 10 des Gesetzes über die Wahl der Volksvertreter vom 17. November 1848, 
für jeden Gemeindebezirk über alle darin sich wesentlich aufhaltende stimm- 
berechtigte Wähler, unter strenger Beobachtung der im KF. 11 des Gesetzes 
darüber enthaltenen Bestimmungen, die erforderlichen Listen nach dem Muster in
	        
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