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Direktor des betreffenden Verwaltungsbezirks zuvörderst zu beglaubigen, dann
aber von den Kreisgerichten und Bezirks-Direktoren (wie dieß hinsichtlich der Tod-
tenscheine bereits durch die Verordnung vom 25. Mai 1846 angeordnet wor-
den) unmittelbar an das mit Führung der auswärtigen Angelegenheiten betraute
erste Ministerial-Departement, Abtheilung A, zur weitern Legalisirung, bezüglich
Vermittelung der auswärtigen Beglaubigung einzusenden sind.
Weimar am 3. April 1851.
Großherzoglich Sschssches Staats--Winisterium.
v. Watzdorf.
III. Nach neuerlich abgegebener Erklärung ist auch die Staatsregierung der
freien Stadt Frankfurt a. M. dem durch die Ministerial-Verordnung vom 28.
Januar d. J. bekannt gemachten Vertrage über die Zulassung der Paßkarten
als Legitimations-Mittel beigetreten.
Es wird diese abermalige Erweiterung des Gebietes, in welchem nach F. 1
jener Verordnung die Paßkarten Gültigkeit haben, unter Bezugnahme auf die
Bekanntmachungen vom 20. Februar und 8. März d. J. andurch zur öffent-
lichen Kenntniß gebracht.
Weimar am 9. April 1851.
Erstes Departement des Großherzoglich Sächsischen
Staats-Ministeriums, ###btheilung B.
Für den Departements-Cbhef.
K. Wirtb.
IV. Seine Königliche Hoheit, der Großherzog, haben die im Laufe die-
ses Jahres sich nöthig machende neue Wahl der Volksvertreter zum Landtage
des Großberzogthumes anzuordnen gnädigst beschlossen.
Von dem unterzeichneten Staats-Ministerium, Departement 1, Abthei-
lung B, als zur allgemeinen Leitung des Wallgeschäfts berufene obere Landes-
Verwaltungsbebörde, werden hierdurch die Großherzoglichen Bezirks-Direktoren
mit der Ausführung der Wablen in jedem zu ihrem Geschäftsbereiche gehörigen
Wablbezirke beauftragt, zugleich aber auch sämmtliche Gemeindevorstände des
Großberzogtbumes, als Orts-Wahlbehörden, angewiesen, nach Vorschrift im
K. 10 des Gesetzes über die Wahl der Volksvertreter vom 17. November 1848,
für jeden Gemeindebezirk über alle darin sich wesentlich aufhaltende stimm-
berechtigte Wähler, unter strenger Beobachtung der im KF. 11 des Gesetzes
darüber enthaltenen Bestimmungen, die erforderlichen Listen nach dem Muster in