Contents: Hessische Verfassungsgesetze mit Einführung und Erläuterungen.

III. Teil. Verfassungsurkunde. Artikel 42—44. 113 
bloße Dienstvergehen sind, der weltlichen Obrigkeit 
unterworfen.!“ 
Artikel 42. 
Die Beschwerden über Mißbrauch der kirchlichen 
Gewalt können jederzeit bei der Regierung angebracht 
werden. 
Artikel 13. 
Das Kirchengut, das Vermögen der vom Staate 
anerkannten Stiftungen, Wohlthätigkeits- so die der 
höheren und niederen Unterrichts-Anstalten genießen 
des besonderen Schutzes des Staates und können unter 
keiner Voraussetzung dem Finanz-Vermögen einverleibt 
werden. 
Artikel 44. 
Die Fonds der milden Stiftungen zur Beförderung 
der Gottesverehrung, des Unterrichts und der Wohl- 
thätigkeit können nur mit ständischer Einwilligung zu 
einem fremdartigen Zwecke verwendet werden. 
1 Vgl. Gesetz, den Mißbrauch der geistlichen Amtsgewalt be- 
treffend, en 23. April 1875 (RBl. S. 249) i. d. F. des Gesetzes vom 
7. September 1889 (RBl. S. 105); Schmidta. a. S. 131 f.; Reidel 
S. 190 f. Vgl. auch Glock und Lehr S. 90 ff. 
2 Vgl. Anm. zu Art. 41. 
3 Entgegen der oben wiedergegebenen Schreibweise des authen- 
tischen Abdruckes der HV. (RBl. 1820, S.541) schreiben die meisten 
späteren amtlichen und privaten Ausgaben der HV. an Stelle der 
Worte 10—12 ohne weitere Bemerkung „Wohlthätigkeits-, sowie“. 
Correkt: Binding, Deutsche Staatsgrundgesetze VIII, Heft 2. — 
Über die Entstehung des Art. 43 vgl. LV. II. 1820, B. 2 H. 4 
Beil. 86 S. 63 u. 67. 
Handausgabe hess. Gesetze: W. van Calker, Verfassungsgesetze. 8
	        
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