III. Teil. Verfassungsurkunde. Artikel 42—44. 113
bloße Dienstvergehen sind, der weltlichen Obrigkeit
unterworfen.!“
Artikel 42.
Die Beschwerden über Mißbrauch der kirchlichen
Gewalt können jederzeit bei der Regierung angebracht
werden.
Artikel 13.
Das Kirchengut, das Vermögen der vom Staate
anerkannten Stiftungen, Wohlthätigkeits- so die der
höheren und niederen Unterrichts-Anstalten genießen
des besonderen Schutzes des Staates und können unter
keiner Voraussetzung dem Finanz-Vermögen einverleibt
werden.
Artikel 44.
Die Fonds der milden Stiftungen zur Beförderung
der Gottesverehrung, des Unterrichts und der Wohl-
thätigkeit können nur mit ständischer Einwilligung zu
einem fremdartigen Zwecke verwendet werden.
1 Vgl. Gesetz, den Mißbrauch der geistlichen Amtsgewalt be-
treffend, en 23. April 1875 (RBl. S. 249) i. d. F. des Gesetzes vom
7. September 1889 (RBl. S. 105); Schmidta. a. S. 131 f.; Reidel
S. 190 f. Vgl. auch Glock und Lehr S. 90 ff.
2 Vgl. Anm. zu Art. 41.
3 Entgegen der oben wiedergegebenen Schreibweise des authen-
tischen Abdruckes der HV. (RBl. 1820, S.541) schreiben die meisten
späteren amtlichen und privaten Ausgaben der HV. an Stelle der
Worte 10—12 ohne weitere Bemerkung „Wohlthätigkeits-, sowie“.
Correkt: Binding, Deutsche Staatsgrundgesetze VIII, Heft 2. —
Über die Entstehung des Art. 43 vgl. LV. II. 1820, B. 2 H. 4
Beil. 86 S. 63 u. 67.
Handausgabe hess. Gesetze: W. van Calker, Verfassungsgesetze. 8