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Tranfit über fremdes Gebiet.
Art. 7
In Bezug auf den Transit der Postsendungen über fremdes — nicht Ver-
eins-= — Gebiet hat man sich dahin vereinigt, daß für die Brief-Postsendungen
das zu zahlende Transit-Porto dem Vereins-Porto zugeschlagen werden kann,
wogegen jede der betheiligten Verwaltungen die Hälfte dieses Transit-Porto zu
tragen hat.
Gewichtsanwendung.
Art. 9.
In so lange, als über die Eintheilung des Zollpfundes noch keine Ueber-
einstimmung besteht, soll der einfache Brief bei einer Theilung des Zollpfundes
nach 30 Loth zu 1 Loth ausschließlich, bei einer Theilung nach 32 Loth zu
1 Loth einschließlich angenommen werden, und der Wahl der Fürstlich Thurn
und Taxisschen Postverwaltung überlassen bleiben, für deren gesammte Post-
anstalten entweder die Eintheilung des Zollpfundecs in 32 Loth, oder die in
30 Loth zur Anwendung zu bringen.
Vorbehalt bezüglich des Nichtbeitritts einzelner Postverwaltungen.
Art. 13
Die sämmtlichen deutschen Regierungen, bezüglich Postverwaltungen, wer-
den von Oesterreich und Preußen eingeladen werden, dem deutschösterreichi-
schen Postvereine beizutreten. So lange, als dieser Beitritt nicht erfolgt, unter-
liegen die Brief= und Fabrpost-Sendungen im Wechselverkehr mit dem Gebiete
derselben, sowie auch in Bezug auf den Transit bis auf Weiteres den bisheri-
gen Bestimmungen.
Preußisches Postgebiet.
Art. 11.
Da die Königlich Preußische Postanstalt auf den Post-Routen zwischen Ber-
lin und Hamburg über Mecklenburg und zwischen den östlichen und westlichen
Provinzen des Preußischen Staates über Braunschweig und Hannover das Post-
recht erworben hat, so sind dieselben für die Dauer dieses Verhältnisses in der
Beziehung als zum Königlich Preußischen Postgebiete gehörig zu betrachten, daß
für die auf den gedachten Routen durch die Beförderungsmittel der Preußischen
Post versandten Gegenstände Transit-Porto nicht in Ansatz gebracht wird.
In Bezug auf den Transit der Korrespondenz zwischen Frankreich und
dem Fürstlich Thurn und Taxisschen Verwaltungsbezirke über Saarbrück soll es
bei den bisherigen Verhältnissen auch ferner verbleiben und die Königlich
Preußische Postverwaltung, sowohl während der Dauer gegenwärtiger Vertrags-
verhältnisse zwischen der Fürstlich Thurn und Taxisschen Postverwaltung und