Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1851. (35)

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Tranfit über fremdes Gebiet. 
Art. 7 
In Bezug auf den Transit der Postsendungen über fremdes — nicht Ver- 
eins-= — Gebiet hat man sich dahin vereinigt, daß für die Brief-Postsendungen 
das zu zahlende Transit-Porto dem Vereins-Porto zugeschlagen werden kann, 
wogegen jede der betheiligten Verwaltungen die Hälfte dieses Transit-Porto zu 
tragen hat. 
Gewichtsanwendung. 
Art. 9. 
In so lange, als über die Eintheilung des Zollpfundes noch keine Ueber- 
einstimmung besteht, soll der einfache Brief bei einer Theilung des Zollpfundes 
nach 30 Loth zu 1 Loth ausschließlich, bei einer Theilung nach 32 Loth zu 
1 Loth einschließlich angenommen werden, und der Wahl der Fürstlich Thurn 
und Taxisschen Postverwaltung überlassen bleiben, für deren gesammte Post- 
anstalten entweder die Eintheilung des Zollpfundecs in 32 Loth, oder die in 
30 Loth zur Anwendung zu bringen. 
Vorbehalt bezüglich des Nichtbeitritts einzelner Postverwaltungen. 
Art. 13 
Die sämmtlichen deutschen Regierungen, bezüglich Postverwaltungen, wer- 
den von Oesterreich und Preußen eingeladen werden, dem deutschösterreichi- 
schen Postvereine beizutreten. So lange, als dieser Beitritt nicht erfolgt, unter- 
liegen die Brief= und Fabrpost-Sendungen im Wechselverkehr mit dem Gebiete 
derselben, sowie auch in Bezug auf den Transit bis auf Weiteres den bisheri- 
gen Bestimmungen. 
Preußisches Postgebiet. 
Art. 11. 
Da die Königlich Preußische Postanstalt auf den Post-Routen zwischen Ber- 
lin und Hamburg über Mecklenburg und zwischen den östlichen und westlichen 
Provinzen des Preußischen Staates über Braunschweig und Hannover das Post- 
recht erworben hat, so sind dieselben für die Dauer dieses Verhältnisses in der 
Beziehung als zum Königlich Preußischen Postgebiete gehörig zu betrachten, daß 
für die auf den gedachten Routen durch die Beförderungsmittel der Preußischen 
Post versandten Gegenstände Transit-Porto nicht in Ansatz gebracht wird. 
In Bezug auf den Transit der Korrespondenz zwischen Frankreich und 
dem Fürstlich Thurn und Taxisschen Verwaltungsbezirke über Saarbrück soll es 
bei den bisherigen Verhältnissen auch ferner verbleiben und die Königlich 
Preußische Postverwaltung, sowohl während der Dauer gegenwärtiger Vertrags- 
verhältnisse zwischen der Fürstlich Thurn und Taxisschen Postverwaltung und
	        
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