Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1851. (35)

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Frankreich als nach drim Erloschen derselben, nicht als Vereins-Grenzpostverwal- 
tung im Sinne der Art. 33 und 35 des Vereinsvertrags betrachtet werden. 
orbehalt hinfichtlich der Ausübung von Post. Regals= Rechten. 
Art. 18. 
Durch die Bestimmungen des deutsch-österreichischen Postvereins-Vertrags 
sollen die gegenseitigen Rechts= und Besitz-Verbältnisse der betheiligten Postver- 
waltungen in Absicht auf die Ausübung von Post-Regals-Rechten in keiner 
Weise berührt oder in Frage gestellt werden. 
Der Beitritt dritter Postverwaltungen zu dem Uebereinkommen kann nur 
für den Umfang der von denselben nach dem gegenwärtigen Besitzstande reprä- 
sentirten Rechte und Verhältnisse erfolgen. 
Sollte in Zukunft dieser Besitzstand eine Aenderung erleiden, so werden 
die Bestimmungen des Vertrags auf die in den veränderten Besitzstand treten- 
den Verwaltungen nur insoweit ausgedehnt werden, als darüber zwischen den 
betheiligten Verwaltungen besondere Einigung erfolgt. 
Wir bemerken dabei: 
a) zu Art. 9, daß sich die Fürstliche Postverwaltung zunächst und auf so lange, 
bis eine allgemeine Vereinbarung über ein gleichmäßiges Gewichts-Spy- 
stem zu Stande gekommen seyn wird, für die Beibehaltung der Eintbei- 
lung des Pfundes in 32 Lothe entschieden hat und 
daß alle Porto-Freithümer, welche dem Großherzoglhume seither auf 
Königlich Preußischen Posten zustanden, bis auf Weiteres unverändert 
fortbesteben; 
für den Postverkehr innerhalb des Großherzogthbumes, sowie 
zwischen dem Großberzogthume und denjenigen Staaten, de- 
ren Posten ebenfalls unter Fürstlich Thurn und Tarisscher 
Verwaltung stehen, bleibt der Anschluß der Großberzoglichen 
Posten an den deutsch österreichischen Postverein ohne allen 
Einfluß. Hinsichtlich dieses Verfebrs bewendet es vielmebr lediglich 
bei den seitherigen Taxen und Tar-Grundsätzen. 
Schließlich empfehlen wir dem korrespondirenden Publikum, sich mit den 
manches Eigenthümliche enthaltenden Bestimmungen des Postvereins-Vertrags 
genau bekannt zu machen, um sich vor Nachtheilen zu wahren. Insbesondere 
machen wir auf Art. 19 dieses Vertrags aufmerksam, nach welchem jeder 
unfrankirte Brief 1 Groschen mehr kostet, als der frankirte. 
Weimar am 30. April 1851. 
Großherzoglich Sachnsw- Ober-Postinspektion. 
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