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Frankreich als nach drim Erloschen derselben, nicht als Vereins-Grenzpostverwal-
tung im Sinne der Art. 33 und 35 des Vereinsvertrags betrachtet werden.
orbehalt hinfichtlich der Ausübung von Post. Regals= Rechten.
Art. 18.
Durch die Bestimmungen des deutsch-österreichischen Postvereins-Vertrags
sollen die gegenseitigen Rechts= und Besitz-Verbältnisse der betheiligten Postver-
waltungen in Absicht auf die Ausübung von Post-Regals-Rechten in keiner
Weise berührt oder in Frage gestellt werden.
Der Beitritt dritter Postverwaltungen zu dem Uebereinkommen kann nur
für den Umfang der von denselben nach dem gegenwärtigen Besitzstande reprä-
sentirten Rechte und Verhältnisse erfolgen.
Sollte in Zukunft dieser Besitzstand eine Aenderung erleiden, so werden
die Bestimmungen des Vertrags auf die in den veränderten Besitzstand treten-
den Verwaltungen nur insoweit ausgedehnt werden, als darüber zwischen den
betheiligten Verwaltungen besondere Einigung erfolgt.
Wir bemerken dabei:
a) zu Art. 9, daß sich die Fürstliche Postverwaltung zunächst und auf so lange,
bis eine allgemeine Vereinbarung über ein gleichmäßiges Gewichts-Spy-
stem zu Stande gekommen seyn wird, für die Beibehaltung der Eintbei-
lung des Pfundes in 32 Lothe entschieden hat und
daß alle Porto-Freithümer, welche dem Großherzoglhume seither auf
Königlich Preußischen Posten zustanden, bis auf Weiteres unverändert
fortbesteben;
für den Postverkehr innerhalb des Großherzogthbumes, sowie
zwischen dem Großberzogthume und denjenigen Staaten, de-
ren Posten ebenfalls unter Fürstlich Thurn und Tarisscher
Verwaltung stehen, bleibt der Anschluß der Großberzoglichen
Posten an den deutsch österreichischen Postverein ohne allen
Einfluß. Hinsichtlich dieses Verfebrs bewendet es vielmebr lediglich
bei den seitherigen Taxen und Tar-Grundsätzen.
Schließlich empfehlen wir dem korrespondirenden Publikum, sich mit den
manches Eigenthümliche enthaltenden Bestimmungen des Postvereins-Vertrags
genau bekannt zu machen, um sich vor Nachtheilen zu wahren. Insbesondere
machen wir auf Art. 19 dieses Vertrags aufmerksam, nach welchem jeder
unfrankirte Brief 1 Groschen mehr kostet, als der frankirte.
Weimar am 30. April 1851.
Großherzoglich Sachnsw- Ober-Postinspektion.
big.
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