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Art. 3.
Die Regierungen verpflichten sich gegenseitig, soweit es von ihnen abhängt,
dafür Sorge zu tragen, daß den Postverwaltungen die ungehinderte Benutzung
der Eisenbabnen und ähnlicher Kommunikations-Mittel überall für die Beför-
derung der Korrespondenz gesichert und überhaupt dem wechselseitigen Postver-
kehre die Vortheile größtmöglicher Beschleunigung gewährt werden.
Entfernungsmaß.
Art. 6.
Die Entfernungen in dem Wechselverkehre zwischen den einzelnen Postver-
eins-Gebieten werden ausschließlich nach geographischen Meilen (zu 15 auf einen
Aequators-Grad) bestimmt.
Vereinsgewich t.
Art. 7.
Für alle Gewichtsbestimmungen in dem Wechselverkehre der Postvereins-
Staaten gilt als Gewichtseinheit
das Zollpfund (500 Französische Grammen).
Mün zwährung.
Art. 8.
Die Zu-Taxirung und Abrechnung erfolgt in der Landesmünze derjenigen
Postbehörde, welche das Porto einzieht. Ueber die Art der Saldirung tritt
zwischen den betheiligten Verwaltungen besondere Verständigung ein.
Abrech nung.
Art. 9.
Diejenige Postverwaltung, an welche die Postsendungen unmittelbar d. h.
ohne Berührung einer dritten Vereins-Postanstalt übergeben und von welcher
sie in eben der Weise empfangen werden, übernimmt auf Verlangen die Abrech-
nung und Ausgleichung mit den weiter liegenden deutschen Postverwaltungen.
Die Reduktion des angerechneten Porto für transitirende Korrespondenz
findet nach dem wirklichen Werthe des zugerechneten Betrages Statt. Die
Festsetzung des Reduktions-Verhältnisses bleibt besonderer Verständigung vor-
behalten.
Brief p o st.
1. Briefverkehr.
a) Internationale Vereins-Korrespondenz.
Gemeinschaftliches Porto.
Art. 10.
Die sämmtlichen nach Art. 1 zu dem deutsch-Ssterreichischen Postvereine ge-
hörigen Staatsgebiete sollen bezüglich der Briefpost für die internationale