Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1851. (35)

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Garantie. 
Art. 38. 
Dem Absender bleibt es freigestellt, die Grenzen der verlangten Gewähr 
durch die Erklärung des Werthes nach eigenem Ermessen zu bestimmen. In 
Beschädigungs= und Verlust-Fällen wird die Entschädigung nach Maßgabe des 
deklarirten Werthes geleistet, mit alleiniger Ausnahme des durch Krieg oder 
unabwendbare Naturereignisse herbeigeführten Schadens. Auch wird bei Sen- 
dungen, für welche ein bestimmter Werth nicht angegeben ist, Gewähr geleistet, 
dieselbe erstreckt sich jedoch nur bis zum Belaufe von 10 Sgr. oder 30 Kreu- 
zern für jedes Pfund der Sendung oder den Thbeil eines Pfundes, und kann 
bei vorkommenden bloßen Beschädigungen innerhalb dieser Grenze nur bis zum 
Belaufe des wirklich erlittenen Schadens in Auspruch genommen werden. 
Allgemeine Bestimmungen. 
Art. 39. 
Wenn mebre Packete zu einer Adresse gehören, so wird für jedes ein- 
zelne Stück der Sendung die Gewichts= und die Werths-Tarxe selbstständig berechnet. 
Art. 60. 
Adreß-Briefe zu Fahrpost-Sendungen werden nicht mit Porto belegt, sofern 
sie das Gewicht von 1 Loth nicht erreichen. Für schwerere Briefe dagegen ist 
das betreffende Porto nach dem Brief= oder Fahrpost-Tarife in Ansatz zu bringen. 
Art. 61. 
Es ist freigestellt, die Sendungen entweder unfrankirt aufzugeben, oder 
vollständig bis zum Bestimmungsorte zu frankiren. 
Art. 62. 
Erhebungen an Schein= und sonstigen Neben-Gebühren sollen da, wo sie 
bestehen, über die dermaligen Sätze nicht erhöht, neue dergleichen nicht einge- 
führt und die Sätze in der nächsten Post-Konferenz (Art. 68) festgestellt werden. 
Art. 63. 
Der Porto-Bezug berechnet sich nach vorstehenden Tarifs-Bestimmungen für 
die Transport-Strecke einer jeden einzelnen Verwaltung besonders. 
Art. 64. 
Zurückgehende und weiter gehende Sendungen unterliegen den Gebühren 
nach der auf dem Hinwege und auf dem Rückwege zurück zu legenden Trans- 
port-Strecke.
	        
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