Uegierungs-Blatt
Großherzogehum
Sachsen-Weimar-Eisenach.
Nummer 1. Weima 15-Ja#ar 15.
Verordnung
über das bei plötzlichen Todesfällen, sowie bei Auffindung todter
Personen und über das bei ausgebrochenen Bränden zu
beobachtende Verfahren.
Um die Zweifel abzuschneiden, welche sich in Bezug auf das bei plötzlichen
Todesfällen, bei Auffindung todter Personen, sowie über das bei ausgebro-
chenen Bränden zu beobachtende Verfahren bei der veränderten Organisation der
Justiz= und der Polizei-Behörden bezüglich der Zuständigkeit der einen oder der
anderen ergeben möchten, wird hierdurch von dem Dep. I, B und dem Dep. II
des Großberzoglichen Staats-Ministeriums in Einverständniß mit dem Dep. III
des Großberzoglichen Staats-Ministeriums verordnet, was folgt:
A. Das Verfahren bei plötzlichen Todesfällen und bei Auffindung todter
ersonen betreffend.
I. Die Orts-Polizeibehörden und die Ortspfarrer sind verpflichtet, darüber
zu wachen, daß der Leichnam eines Menschen, der nicht nach dem alltäglichen
Laufe der Dinge nach vorausgegangener Krankheit verstorben ist, nicht ohne
Beerdigungsschein begraben werde.
II. Ist Jemand unter den Augen seiner unbescholtenen Hausgenossen oder
anderer bekannter und unverdächtiger Personen plötzlich, jedoch ganz unzweifel-
haft ohne konkurrirende Schuld eines Dritten gestorben oder verunglückt, z. B.
vom Schlage getroffen, vom Blitz erschlagen, durch einen Sturz zerschmettert,
bei dem Baden ertrunken, oder hat sich Jemand unter den Augen der gedach-
ten Personen ganz unzweifelhaft selbst gemordet, so genügt es, wenn die
Orts-Polizeibehörde dieses durch Besichtigung der Leiche und durch Befragen der
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