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6.
Anwendel sind Grundstücke, deren eine Wechselfurche zugleich das Ge-
wende eines andern Flurstriemens bildet. Diese Anwendel erhalten in vielen
Fluren, wegen des ihnen bei dem Pflügen der aufstoßenden Grundstücke zugefügt
werdenden Schadens, zwei oder mehre Fuß Uebermaß an der nach Stricheln
betragenden Breite.
7.
Die Theilung eines Grundstücks der Länge nach heißt spalten, die Thei-
lung der Grundstücke quer durch die Furchen dagegen strümpfen. Die beiden
Eigenthümer eines gespaltenen Grundstücks nennt man Anlieger, diejenigen
eines gestrümpften Stückes Aufstößer.
Von strümpfenden Grundstücken, welche gleiche Länge haben, sagt man,
daß sie miteinander längen.
8.
In den alten Flurbüchern breitender Fluren sind die Grundstücke
in der Regel nur nach ihrer Breitenbennung angegeben, ohne Rücksicht auf
ihre Flächengehalte, oder es finden sich neben jenen Angaben auch solche für
die Flächengehalte, welche jedoch größtentheils nur auf bloßer Schätzung nach
der Aussaat beruhen und daher nicht auf kleinere Flächentheile als ¼ bis /
Acker sich herab erstrecken. Bisweilen finden sich in alten Flurbüchern auch
bestimmte Maße für die Länge und Breite einzelner Grundstücke oder Grund=
stücks-Komplexe, welche aber häufig sehr viel Unzuverlässiges enthalten.
Wirklich berechnete Flächengehalte, bis auf Bruchtheile einer Ruthe aus-
gedrückt, sindet man nur in neueren, auf geometrische Aufnahme und Karti-
rung gegründeten Flurbüchern.
9.
Auch giebt es Fluren, wo das Breiten-System nicht nach den Benennun-
gen Strichel, Sottel 2c. üblich ist, sondern das Breitenverhältniß durch
den Ackergehalt ausgedrückt wird, indem nämlich ein gewisser Bruchtheil ei-
nes Ackers oder einer Hufe als Breiteneinheit erscheint. Spricht man nun in
solchen Fluren z. B. von 1/41, /1, 3/4, 1 ½ Ackerstücken, so soll dieß weiter
nichts beißen, als daß diese Grundstücke, wenn sie in einerlei Flurstriemen gele-