Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1851. (35)

160 
6. 
Anwendel sind Grundstücke, deren eine Wechselfurche zugleich das Ge- 
wende eines andern Flurstriemens bildet. Diese Anwendel erhalten in vielen 
Fluren, wegen des ihnen bei dem Pflügen der aufstoßenden Grundstücke zugefügt 
werdenden Schadens, zwei oder mehre Fuß Uebermaß an der nach Stricheln 
betragenden Breite. 
7. 
Die Theilung eines Grundstücks der Länge nach heißt spalten, die Thei- 
lung der Grundstücke quer durch die Furchen dagegen strümpfen. Die beiden 
Eigenthümer eines gespaltenen Grundstücks nennt man Anlieger, diejenigen 
eines gestrümpften Stückes Aufstößer. 
Von strümpfenden Grundstücken, welche gleiche Länge haben, sagt man, 
daß sie miteinander längen. 
8. 
In den alten Flurbüchern breitender Fluren sind die Grundstücke 
in der Regel nur nach ihrer Breitenbennung angegeben, ohne Rücksicht auf 
ihre Flächengehalte, oder es finden sich neben jenen Angaben auch solche für 
die Flächengehalte, welche jedoch größtentheils nur auf bloßer Schätzung nach 
der Aussaat beruhen und daher nicht auf kleinere Flächentheile als ¼ bis / 
Acker sich herab erstrecken. Bisweilen finden sich in alten Flurbüchern auch 
bestimmte Maße für die Länge und Breite einzelner Grundstücke oder Grund= 
stücks-Komplexe, welche aber häufig sehr viel Unzuverlässiges enthalten. 
Wirklich berechnete Flächengehalte, bis auf Bruchtheile einer Ruthe aus- 
gedrückt, sindet man nur in neueren, auf geometrische Aufnahme und Karti- 
rung gegründeten Flurbüchern. 
9. 
Auch giebt es Fluren, wo das Breiten-System nicht nach den Benennun- 
gen Strichel, Sottel 2c. üblich ist, sondern das Breitenverhältniß durch 
den Ackergehalt ausgedrückt wird, indem nämlich ein gewisser Bruchtheil ei- 
nes Ackers oder einer Hufe als Breiteneinheit erscheint. Spricht man nun in 
solchen Fluren z. B. von 1/41, /1, 3/4, 1 ½ Ackerstücken, so soll dieß weiter 
nichts beißen, als daß diese Grundstücke, wenn sie in einerlei Flurstriemen gele-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.