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S. 7.
Die in den §.S. 2—4 geordnete Entschädigung für den Lehns= und bezüglich
Afterlehns-Herru fällt jedoch überall weg, wenn von dem Vasallen, bezüglich
After-Vasallen, urkundlich erwiesen werden kann, daß das betreffende Lehen be-
züglich Afterleben ein aufgetragenes sev.
§. 8.
Mit dem Wegfalle der aus dem Obereigenthume des Lebns= und bezüg-
lich des Afterlehns-Herrn abzuleitenden Rechte desselben dem Lehen selbst und
dem Vasallen und bezüglich After-Vasallen gegenüber hören auch die allgemei-
nen sowohl als die besonders hergebrachten Obliegenheiten des Lehns= und be-
züglich des Afterlehns-Herrn auf.
&. 9.
Mit der Auphebung des lehnsherrlichen bezüglich after-lehnsherrlichen Ober=
eigenthumes fallen zugleich auch alle durch dasselbe begründete Beschränkungen.
der Dispositions-Befugniß des zeitherigen Vasallen, bezüglich After-Vasallen
zur Veräußerung und Verpfändung des Lehns oder After-Lehns weg und der-
selbe wird daber insoweit voller und freier Eigenthümer der betreffenden Ge-
genstände.
. 0.
Eben so hört zwischen dem Lehns= bezüglich Afterlehns-Herrn eines Theils
und den Lebusgläubigern und Allodial-Erben des vasallitischen Eigenthümers an-
dern Theils mit dem Augenblicke des Erlöschens des lehnsberrlichen und des
afterlehnsberrlichen Obereigentbumes jedes Rechtsverhältniß von selbst unbedingt
und für immer auf, und es treten somit die ersteren aus allen und jeden Be-
ziehungen und Verpflichtungen gegen die letzteren beraus.
#S. 11.
Eine Ausnahme von der in dem F. 1 ausgesprochenen allgemeinen Auf-
bebung des lehnsherrlichen Obereigenthumes findet nur Statt:
1) binsichtlich des zu Lehen gegebenen nutzbaren Eigenthumes und der Ver-
waltung des Post-Regals, indem die Lösung dieses Verhältnisses im
Wege des Vertrages oder eines besondern Gesetzes vorbehalten bleibt;
2) hinsichtlich der nur gewissen Personen auf Lebenszeit oder auf eine son-
stige bestimmte, oder auch auf eine ihrem Eintritte nach gewisse, sonft