195
S. 4.
Auf die Schulvorstände gehen außer den Funktionen der bisherigen Schul-
vorstände auch alle Befugnisse über, welche bisher von den betreffenden politi-
schen Gemeinden in Schulangelegenheiten ausgeübt wurden.
Was insbesondere die Disposition über das Schulvermögen, die Verwaltung
desselben und die Aufbringung der Schulbedürfnisse anlangt, so hat der Schul-
vorstand dieselben Rechte und Pflichten, welche in eigentlichen Gemeindeangele-
genbeiten die Gemeindeversammlung, der Gemeindevorstand, bezüglich der Ge-
meinderatb nach der Gemeindeordnung vom 22. Februar 1850 haben. Wo
es sich jedoch um die Veräußerung von Grundstücken, welche der Schule ge-
hören, oder von diesen gleichstebenden Gerechtigkeiten, oder um den Neubau
oder sonstigen Erwerb von Schulhäusern und anderen Grundstücken zum Besten
der Schule handelt, ist die Genehmigung des Staats-Ministeriums einzubolen.
§. 5.
Soweit nicht etwa einzelne laufende Verwaltungsangelegenheiten vom
Schulvorstande einem Mitgliede desselben oder einer dritten Person beson-
ders übertragen werden, erfolgt die Schlußfassung in allen vor den Schulvor-
stand gebörigen Fragen unter dem Vorsitze des Bürgermeisters oder dessen Stell-
vertreters nach Stimmenmehrheit. Jedoch haben die Schullehrer oder Schul-
Direktoren in allen ihr persönliches Interesse berührenden Fragen nur bera-
thende Stimme. Bei Stimmengleichbeit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
#. 6.
1) Die innerhalb der Grenzen der Zuständigkeit von dem Schulvorstande
oder anderen Schulbehörden gefaßten Beschlüsse sind, insofern sie eine
Rückwirkung auf die politische Gemeinde, z. B. bei Aufbringung von
Schulbeiträgen, Bestreitung von Reparatur-Lasten und dergleichen haben,
für letztere verbindlich und durch die Gemeindebebörde auszuführen.
Macht sich jedoch zur Ausführung eines Beschlusses des Schulvorstandes
die Veräußerung von eigentlichem Gemeindegute oder die Aufnahme eines
Darlehns durch die politische Gemeinde nöthig, oder hat der Schul-
vorstand eine über die in den F. S. 7, 10 festgesetzte Grenze hinausgebende
Besoldungs= oder Pensions-Erböhung beschlossen, so ist die Ausführung
jenes Beschlusses durch die Zustimmung der Gemeindevertretung, bezüg-
lich (Art. 166 der Gemeindeordnung) durch die Genehmigung des Be-
zirksausschusses bedingt. Wird in diesem Falle von der Gemeindebehörde
33
2