Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1851. (35)

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Die Immatrikulation geschieht von dem Prorektor und dem Universitäts= 
Amtmanne. 
# 3. 
Wer das akademische Bürgerrecht erlangen will, muß sich längstens am 
zweiten Tage nach seiner Ankunft in Jena bei dem Depositor (Oberpedell) zur 
Immatrikulation aumelden und demselben die zur Erlangung der Immatriku- 
lation nöthigen Zeugnisse einhändigen. 
Später als 14 Tage nach dem Beginne der Vorlesungen, wie solcher im 
Lektions-Kataloge angezeigt ist, kann die Aufnahme nicht mehr erfolgen, es wäre 
denn, daß dem sich Anmeldenden erhebliche Gründe zur Seite ständen, welche 
der akademische Senat für berücksichtigungswerth erkennt. 
* 
Die von anderen Universitäten Kommenden baben bei ihrer Ankunft auch 
die Matrikel der zuletzt besuchten lnherstãt an den Depositor abzugeben. 
3. 
Wer die vorgeschriebene Anmeldoug unterläßt, oder nach geschehener An— 
meldung der Auordnung des Prorektors durch den Depositor nicht Folge leistet, 
wird zur Vernehmung und Bedeutung foͤrmlich vorgeladen. Wer auf diese 
Vorladung nicht erscheint, ist fuͤr das laufende akademische Halbjahr zur Im— 
matrikulation unfähig und hat sich fofort aus der Universitäts-Stadt zu ent- 
fernen. 
S. . 
Wer die Immatrikulation nachsucht, muß folgende Urkunden vorlegen: 
1) wenn er das akademische Studium beginnt, ein Zeugniß seiner wissen- 
schaftlichen Vorbereitung und erlangten Reife zu demselben und seines 
sittlichen Betragens während der vorausgegangenen Schuljahre; 
frei von der Beibringung des Maturitäts-Zeugnisses sind diejenigen, 
welche bei ihrer Anmeldung zur Immatrikulation ihre Aufnahme in das 
pharmaceutische, landwirthschaftliche oder ein anderes von den Durch- 
lauchtigsten Erhaltern der Universität anerkanntes und zu Aufnahmen 
ausdrücklich berechtigtes akademisches Institut nachweisen; 
wenn er von einer andern Universität kommt, ein Zeugniß über sein 
Betragen auf der früher besuchten Universität, oder auf jeder der früher 
besuchten Untversitäten: 
Landeskinder, d. i. Untertbanen eines der Durchlauchtigsten Erhalter 
der Universität, haben, sie mögen unmittelbar von Schulen oder von 
einer andern Universität kommen, Dimissions-Scheine beizubringen; 
1. 
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