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Die Immatrikulation geschieht von dem Prorektor und dem Universitäts=
Amtmanne.
# 3.
Wer das akademische Bürgerrecht erlangen will, muß sich längstens am
zweiten Tage nach seiner Ankunft in Jena bei dem Depositor (Oberpedell) zur
Immatrikulation aumelden und demselben die zur Erlangung der Immatriku-
lation nöthigen Zeugnisse einhändigen.
Später als 14 Tage nach dem Beginne der Vorlesungen, wie solcher im
Lektions-Kataloge angezeigt ist, kann die Aufnahme nicht mehr erfolgen, es wäre
denn, daß dem sich Anmeldenden erhebliche Gründe zur Seite ständen, welche
der akademische Senat für berücksichtigungswerth erkennt.
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Die von anderen Universitäten Kommenden baben bei ihrer Ankunft auch
die Matrikel der zuletzt besuchten lnherstãt an den Depositor abzugeben.
3.
Wer die vorgeschriebene Anmeldoug unterläßt, oder nach geschehener An—
meldung der Auordnung des Prorektors durch den Depositor nicht Folge leistet,
wird zur Vernehmung und Bedeutung foͤrmlich vorgeladen. Wer auf diese
Vorladung nicht erscheint, ist fuͤr das laufende akademische Halbjahr zur Im—
matrikulation unfähig und hat sich fofort aus der Universitäts-Stadt zu ent-
fernen.
S. .
Wer die Immatrikulation nachsucht, muß folgende Urkunden vorlegen:
1) wenn er das akademische Studium beginnt, ein Zeugniß seiner wissen-
schaftlichen Vorbereitung und erlangten Reife zu demselben und seines
sittlichen Betragens während der vorausgegangenen Schuljahre;
frei von der Beibringung des Maturitäts-Zeugnisses sind diejenigen,
welche bei ihrer Anmeldung zur Immatrikulation ihre Aufnahme in das
pharmaceutische, landwirthschaftliche oder ein anderes von den Durch-
lauchtigsten Erhaltern der Universität anerkanntes und zu Aufnahmen
ausdrücklich berechtigtes akademisches Institut nachweisen;
wenn er von einer andern Universität kommt, ein Zeugniß über sein
Betragen auf der früher besuchten Universität, oder auf jeder der früher
besuchten Untversitäten:
Landeskinder, d. i. Untertbanen eines der Durchlauchtigsten Erhalter
der Universität, haben, sie mögen unmittelbar von Schulen oder von
einer andern Universität kommen, Dimissions-Scheine beizubringen;
1.
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