Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1851. (35)

7 
II. Nachdem dem Fürstlich Schwarzburgschen Steueramte zu Arnstadt die 
Befugniß auch zur Erledigung von Begleitscheinen I über ausländische Garne 
und Südfrüchte aller Art ertheilt und demnächst dahin Anordnung getroffen 
worden ist, daß diese Kompetenz-Erweiterung vom 1. Januar k. J. an in das 
Leben treten wird: so wird solches hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Weimar am 27. Dezember 1850. 
Orittes Departement des Großherzoglich Sächsischen 
Staats-Ministeriums. 
Thon. 
IIII. Nachdem Se. Königliche Hobeit, der Großherzog, auf dem Grunde 
der Bestimmung im F. 38 des Gesetzes vom 5. März 1850 beschlossen haben, 
die Großherzogliche Ober-Baubehörde vom I. Januar 1851 an aufzubeben und 
die Geschäfte derselben. unter dem III. Departement des Großberzoglichen 
Staats-Ministeriuims dem Großberzoglichen Ober-Baudirektor zu übertragen, 
welcher in Abwesenheits= oder Verbinderungs-Fällen von dem ersten und bei dessen 
Behinderung von dem zweiten Amtsgehülfen zu vertreten ist: so wird dieses 
mit dem Bemerken hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß alle Be- 
richte und Eingaben, welche zeither zur Großherzoglichen Ober-Baubebörde ge- 
hörten, nunmehr an den Großberzoglichen Ober-Baudirektor zu richten sind. 
Weimar am 31. Dezember 1850. 
Drittes Departement des Großherzoglich Söächfschen 
Staats-Ministeriums. 
Thon. 
IV. Da nach einer Mittheilung des Großherzoglich Badenschen Ministe- 
riums der Finanzen das zeitherige Nebenzollamt 1 zu Issezheim vom l. Ja- 
nuar d. J. an in ein Nebenzollamt II verwandelt worden ist: so wird diese 
Veränderung mit Bezugnahme auf die Bekanntmachung vom 24. Mai 1844 
hierdurch zur öffentlichen Kunde gebracht. 
Weimar am 3. Jannar 1851. 
Orittes Departement des Großherzoglich Sächßischen 
Staats-Ministeriums. 
Thon. 
V. Von den nach Inhalt des provisorischen höchsten Steuergesetzes vom 
27. Dezember v. J. für das laufende Jahr 1851 vorläufig verfassungsmäßig 
verwilligten zehen Terminen Alt-Weimarischer Grundsteuer als alte Landsteuer
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.