Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1851. (35)

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nicht von dem Senate früher zurückgenommen wird. Was F. 59 und F. 113 
verordnet worden, ist hier zu wiederholen. Die Erxmatrikulirten haben sich 
ebenfalls an dem Tage, an welchem ibnen die Exmatrikulation eröffnet worden, 
noch vor Sonnenuntergang aus der Stadt zu begeben und dürfen sich dersel- 
ben in einer Entfernung von zwei Meilen nicht nähern, auch wenn sie daselbst 
heimathsberechtigt wären. Wer diese Bestimmung nicht achtet, hat zunächst die 
Strafe des Consilium ubeundi zu erwarten. 
Selbst gegen diejenigen, welche, in einen dem wissenschaftlichen Berufe 
fremden Stand übergegangen, die Ermatrikulation durch zu frühe Rückkehr nach 
Jena nicht achten, soll mit Geld= oder Gefängniß Strafe verfahren werden. 
O 
Schema 
zu den Protokollen des Ehren-Gerichts. 
(Zu F. 94.) 
Geschehen Jenan 
Wir Endesunterschriebene, von den Studd. NN. und NX. gesetzmäßig 
erwählte Schiedsmänner, nachdem wir uns gegenseitig das Ebrenwort gegeben 
hatten, die Aussöhnung der Streitenden aufrichtig zu versuchen, oder, bei vor- 
gefundener mutbwilliger Aufreitzung zum Duell, dasselbe sofort zu untersagen, 
haben über die Veranlassung des Streites mit den gegenwärtigen Parteien sorg- 
fältige Rücksprache genommen, 
1. Fall: und sind so glücklich gewesen, eine gütliche Vereinigung zwischen 
ibnen zu bewirken; 
2. Fall: und da unserer Bemühung, eine Aussöhnung zu bewirken, keit.en 
Erfolg hatte, doch auch eine absichtliche muthwillige Aufreitzung von 
keiner Seite zu bemerken war, hiermit unsere Wirksamfeit für be- 
endigt erklären müssen; 
3. Fall: und da unsere Bemühung, eine Aussöhnung zu bewirken, vergeb- 
lich, zugleich aber absichtliche und muthwillige Aufreitzung nicht zu 
verkennen war, die Zurücknahme der Beleidigung gefordert, auch 
das Duell gänzlich untersagt. 
Daß diese Niederschreibung mit der Wahrbeit vollkommen übereinstimmt, 
versichern wir auf unser Ehremwort. 
(Unterschriften der Schiedsmänner.)
	        
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