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nicht von dem Senate früher zurückgenommen wird. Was F. 59 und F. 113
verordnet worden, ist hier zu wiederholen. Die Erxmatrikulirten haben sich
ebenfalls an dem Tage, an welchem ibnen die Exmatrikulation eröffnet worden,
noch vor Sonnenuntergang aus der Stadt zu begeben und dürfen sich dersel-
ben in einer Entfernung von zwei Meilen nicht nähern, auch wenn sie daselbst
heimathsberechtigt wären. Wer diese Bestimmung nicht achtet, hat zunächst die
Strafe des Consilium ubeundi zu erwarten.
Selbst gegen diejenigen, welche, in einen dem wissenschaftlichen Berufe
fremden Stand übergegangen, die Ermatrikulation durch zu frühe Rückkehr nach
Jena nicht achten, soll mit Geld= oder Gefängniß Strafe verfahren werden.
O
Schema
zu den Protokollen des Ehren-Gerichts.
(Zu F. 94.)
Geschehen Jenan
Wir Endesunterschriebene, von den Studd. NN. und NX. gesetzmäßig
erwählte Schiedsmänner, nachdem wir uns gegenseitig das Ebrenwort gegeben
hatten, die Aussöhnung der Streitenden aufrichtig zu versuchen, oder, bei vor-
gefundener mutbwilliger Aufreitzung zum Duell, dasselbe sofort zu untersagen,
haben über die Veranlassung des Streites mit den gegenwärtigen Parteien sorg-
fältige Rücksprache genommen,
1. Fall: und sind so glücklich gewesen, eine gütliche Vereinigung zwischen
ibnen zu bewirken;
2. Fall: und da unserer Bemühung, eine Aussöhnung zu bewirken, keit.en
Erfolg hatte, doch auch eine absichtliche muthwillige Aufreitzung von
keiner Seite zu bemerken war, hiermit unsere Wirksamfeit für be-
endigt erklären müssen;
3. Fall: und da unsere Bemühung, eine Aussöhnung zu bewirken, vergeb-
lich, zugleich aber absichtliche und muthwillige Aufreitzung nicht zu
verkennen war, die Zurücknahme der Beleidigung gefordert, auch
das Duell gänzlich untersagt.
Daß diese Niederschreibung mit der Wahrbeit vollkommen übereinstimmt,
versichern wir auf unser Ehremwort.
(Unterschriften der Schiedsmänner.)