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Wir Carl Friedrich,
von Gottes Gnaden Großherzog von Sachsen-Weimar-
Eisenach, Landgraf in Thuringen, Markgraf zu Meißen,
gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu Blankenhapn,
Neustadt und Tautenburg
212. W.
verordnen in Folge einer unter den Regierungen der zum Zollvereine gehörigen
Staaten getroffenen Vereinbarung und mit im Voraus ertheilter Zustimmung
des getreuen Landtages:
1.
Die Bestimmungen der Position 25, s und der Anmerkung 1 zur Posi-
tion 26 der zweiten Abtheilung des nach dem Gesetze vom 27. Oktober 1848
seit dem 1. Jannar 1849 bis auf Weiteres in Kraft gebliebenen Vereins-Zoll-
tarifes für die Jahre 1846 bis 1848 werden dabin abgeändert, daß
1) Reis und zwar
a) geschälter dem Eingangszolle von 1 Abrr. – Sar. für den zentner
b) ungeschälter — 20 5vBrutto-Gewicht
unterliegt und
2) Baumöl in Fässern eingehend, wenn bei der Abfertigung auf den Zent-
ner ein Pfund Terpentinöl zugesetzt worden, von dem Eingangszolle frei
bleibt, bei der Ausfuhr dagegen einem Ausgangszolle von 5 Sgr. für
den Zentner unterworfen ist.
2.
Diese Abänderungen treten mit dem 1. August d. J. in Wirksamkeit.
Urkundlich baben Wir dieses Gesetz höchsteigenhändig vollzogen und Unser
Großherzogliches Staatsinsiegel demselben beidrucken lassen.
So geschehen und gegeben Weimar am 11. Jum 1851.
Carl Friedrich.
von Watzdorf. von Wydenbrugk. G. Thon.
Gese 6
über einige Abänderungen des Vereins-Zolltarifes.